Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Einschreiten  in  Einzelfällen  bei  umfangreicheren  oder  schwierigeren  Bauten.  Hier
kann  die  Untersagung  abweichend  von  Artikel  1  gegen  Bauausführende  oder  Leitende
ausgesprochen  werden,  auch  wenn  die  Bauausführung  oder  -Leitung  auf  fremde  Rechnung
  stattfindet.  Die  Frage  der  „Unzuverlässigkeit“  ist  in  diesem  Falle  lediglich
mit  Rücksicht  auf  den  betreffenden  Einzelbau  zu  prüfen.  Zuständig  zum  Erlaß  der
Untersagungsverfügungen  gemäß  §  53  a  der  Gewerbeordnung,  sowie  zur  Entgegennahme
  und  Entscheidung  des  Einspruchs  gemäß  §  54  Absatz  2  ist  der  Gemeindevorstand.
  Vor  der  Untersagung  sind  tunlichst  die  gemäß  Artikel  1  bestellten  Sachverständigen
  zu  hören;  vor  Erteilung  des  Bescheides  auf  den  Einspruch  muß  die
Anhörung  der  Sachverständigen  erfolgen.  Gegen  den  den  Einspruch  zurückweisenden
Bescheid  ist  der  Rekurs  an  den  Bezirksausschuß  gemäß  Artikel  III  des  Gesetzes
zur  Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
18.  September  18609  „
2.  Jum  1870—  zulässig.

Weimar,  den  7.  Mai  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

 

44]  IV.  Dem  Herdbuchverein  „Unterer  Ochsengrund“  in  Vacha,  sowie  dem  „Rindviehzucht-Verband
  im  Weimarischen  Rhöngebiet“  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  10.  Mai  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.