Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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diese  slattgehabt  hat,  weder  eine  neue  Reserve  angesammelt,  noch  eine  neue  Dividende
  vertheilt  werden.  So  oft  und  so  lange  sich  aber  nach  Wiederergänzung
des  Gesellschaftskapitals  der  Reservefonds  erschöpft  oder  angegriffen  findet,  darf
von  den  alsdann  zunächst  erzielten  Reingewinnen  nur  die  Halfte  als  Dividende
vertheilt,  und  muß  die  andere  Hälfte  verwendet  werden,  um  den  Reservefonds
wieder  auf  seine  frühere  Höhe  zu  bringen.

Der  Reservefonds  darf  zu  keinen  anderen  Zwecken,  als  zu  der  vorstehend
gedachten  eventuellen  Ergänzung  des  Stammkapitals  und,  wenn  in  einem  Geschäftsjahre
  die  gemachten  Gewinne  durch  eingetretene  Verluste  überstiegen  sein
sollten,  zur  Ausgleichung  der  Bilanz  verwendet  werden.

g.  45.

Die  Dividenden  sind  in  Danzig  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar;
dieselben  können  jedoch  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  auch  an  andern
Orten,  welche  derselbe  durch  die  Gesellschaftsblätter  (I.  12.)  namhaft  zu  machen
hat,  zahlbar  gestellt  werden.

Die  Dividenden  werden  jährlich  am  ersten  Mai  gegen  Einlieferung  der
ausgegebenen  Dividendenscheine  ausgezahlt.

S.  46.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fülf  F#a  ,  von  dem  Tage  ab  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  geellt
  sind.

Titel  IX.
Verfahren  bei  der  Auflösung.

S.  47.

Die  Bank  isi  verpflichtet,  jedenfalls  bis  zum  Ablaufe  der  Konzessson,
wenn  aber  die  Auflösung  schon  früher  beschlossen  werden  sollte,  innerhalb  Jahresfrist
  nach  dem  Beschlusse,  ihre  sämmtlichen  Noten  einzulösen.

Wird  die  Auflôsung  der  Gesellschaft  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor
dem  Ablauf  der  Konzession  beschlossen,  so  müssen  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
sämmtliche  Noren  eingelöst  werden.

K.  48.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Auflösung  der  Bank  nach  Vorschrift  der
Gesetze  erfolgt,  ist  eine  Generalversammlung  der  Aktionaire  in  möglichst  kurzer
Frist  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  berufen,  und  in  derselben  sind  die  Grundsätze
  festzustellen,  nach  denen  bei  dem  Liquidationsgeschäste  verfahren  werden  soll.

Bei  Auflösung  der  Gesellschaft  kommen  die  Vorschriften  des  §.  29.  des
Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  (Gesetz-Sammlung
von  1843.  Seite  346.)  zur  Anwendung.  Z

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