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diese slattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt, noch eine neue Dividende
vertheilt werden. So oft und so lange sich aber nach Wiederergänzung
des Gesellschaftskapitals der Reservefonds erschöpft oder angegriffen findet, darf
von den alsdann zunächst erzielten Reingewinnen nur die Halfte als Dividende
vertheilt, und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefonds
wieder auf seine frühere Höhe zu bringen.
Der Reservefonds darf zu keinen anderen Zwecken, als zu der vorstehend
gedachten eventuellen Ergänzung des Stammkapitals und, wenn in einem Geschäftsjahre
die gemachten Gewinne durch eingetretene Verluste überstiegen sein
sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden.
g. 45.
Die Dividenden sind in Danzig an der Kasse der Gesellschaft zahlbar;
dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an andern
Orten, welche derselbe durch die Gesellschaftsblätter (I. 12.) namhaft zu machen
hat, zahlbar gestellt werden.
Die Dividenden werden jährlich am ersten Mai gegen Einlieferung der
ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.
S. 46.
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von
fülf F#a , von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar geellt
sind.
Titel IX.
Verfahren bei der Auflösung.
S. 47.
Die Bank isi verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzessson,
wenn aber die Auflösung schon früher beschlossen werden sollte, innerhalb Jahresfrist
nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten einzulösen.
Wird die Auflôsung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor
dem Ablauf der Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkte
sämmtliche Noren eingelöst werden.
K. 48.
In allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank nach Vorschrift der
Gesetze erfolgt, ist eine Generalversammlung der Aktionaire in möglichst kurzer
Frist von dem Verwaltungsrathe zu berufen, und in derselben sind die Grundsätze
festzustellen, nach denen bei dem Liquidationsgeschäste verfahren werden soll.
Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des §. 29. des
Gesetzes über Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. (Gesetz-Sammlung
von 1843. Seite 346.) zur Anwendung. Z
Or. 4654) 34 Die