Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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gekommenen Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine amt— 
liche Fleischbeschau nicht vorzunehmen war, stattfinden. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogtum hiermit fol- 
gendes bestimmt: 
§ 1. 
Die Zählung des Viehes erstreckt sich auf Pferde, Maultiere und Maulesel, 
Esel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner 
und Bienenstöcke, die der Schlachtungen nur auf Rindvieh, Schafe, Schweine 
und Ziegen. 
8 2. 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeindevor- 
stände, welche nach Bedürfnis bis zum 23. November d. J. bestimmt abgegrenzte 
Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. 
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen 
Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke 
der Zählung zu fördern bereit sei. 
83. 
Die Aufnahme erfolgt unter Benutzung von Haushaltungslisten, die den Ge- 
meindevorständen rechtzeitig durch das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer 
Staaten in Weimar in der dem Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden entsprechenden 
Zahl nebst der Gemeindekontrolliste (§ 9) und der gegenwärtigen, zugleich als An- 
weisung dienenden Bekanntmachung mit besonderem Lieferschein zugehen werden. 
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände un- 
verzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach ausreichen und, wenn das nicht der 
Fall ist, sofort die nötigen Nachbestellungen unmittelbar an das Statistische Bureau 
in Weimar zu richten. 
Vor der Austeilung sind die Haushaltungslisten mit fortlaufender Nummer 
und mit den auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Ver- 
waltungsbezirk, Gemeindebezirk, Straße, Hausnummer, Zeählbezirk) zu versehen. 
84. 
In der Zeit zwischen dem 28. und 30. November 1907 ist in jede Haus— 
haltung, bei der sich Vieh der in § 1 genannten Art befindet, eine Haushaltungs- 
liste abzugeben und dem Haushaltungsvorstand oder dessen Vertreter einzuhändigen.
	        
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