Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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ordnungen (§ 13) werden in Gemäßheit des 8 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetz- 
buchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
F. Ausnahmen. 
8 16. 
Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform oder auf 
Reichs-, Staats= und Gemeindebeamte, sofern diese Personen die Amtskleidung oder 
ein Amtszeichen tragen und das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen, keine 
Anwendung. 
Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen 
Vorschriften für den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post= und Tele- 
graphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt 
das Großherzogliche Staatsministerium. 
G. Schlußbestimmungen. 
§ 17. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1908 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte sind, unbeschadet der Bestimmung im § 13 Abs. 3, 
die Höchsten Verordnungen, betreffend das Fahren mit Fahrrädern, vom 9. Oktober 
1896 und 19. Dezember 1899 aufgehoben. 
Weimar, den 4. Dezember 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe.
	        
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