Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

3. Machtrag 
zu dem Statut der Sparkasse zu Berga a. E. 
vom 31. Mai 1886. 
Der § 11 erhält folgende Fassung: 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, sobald sich ein Überschuß gegen den 
zu zahlenden Bedarf zeigt, möglichst in Forderungen angelegt, für die eine sichere Hypothek an 
einem in Deutschland gelegenen Grundstücke besteht oder bestellt wird, oder in sichern Grund- 
schulden an in Deutschland gelegenen Grundstücken (vergl. § 1807, Abs. 1, Ziffer 1 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches). 
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich 
festgestellten Grundsätzen (vergl. § 1807, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Summen unter 
100 Mark werden nicht ausgeliehen. 
Fehlt es an Gelegenheit zu solchen Ausleihungen oder erscheint eine solche Art der Aus- 
leihung nach Lage der Umstände nicht ratsam, so können die überschüssigen Gelder entweder zur 
Anschaffung von sonstigen durch § 1807, Abs. 1, Ziffer 2—4 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
und durch landesgesetzliche Vorschriften (vergl. die Artikel 212 und 218 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Werten ver- 
wendet, oder wenn auch dieses nicht ratsam erscheint, bei einer durch Landesgesetz nach Maß- 
gabe des § 1808 Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten 
Bank angelegt werden. 
Außerdem können solche Gelder, jedoch nur unter Zustimmung des Gemeinderats, auch 
bis zu einem Betrage, welcher 20 Prozent des Reservefonds der Sparkasse nicht übersteigt, bei 
einer andern deutschen Bank in laufender Rechnung oder gegen Schuldverschreibungen, welche mit 
längstens einmonatlicher Kündigungsfrist zahlbar sind, angelegt werden. 
[9| III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. April 1903 (Reg.-Bl. 
S. 116) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß, nachdem der Finanzbuch- 
halter Rechnungsrat Stemmler in den Ruhestand getreten ist, die Führung der 
Gegenbücher über die Einnahmen bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse und bei 
der Großherzoglichen Staatsschuldentilgungskasse mit dem 15. Februar d. J. auf 
den Finanzbuchhalter Knott übergehen und dieser in Behinderungsfällen durch den 
Rendanten Kunze vertreten werden wird.
	        
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