Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Dabei wird die Bemerkung wiederholt, daß Quittungen über Einzahlungen 
an die genannten Kassen nur dann als gültig angesehen werden können, wenn sie 
außer der Unterschrift des Kassierers auch die des Gegenbuchführers oder dessen 
Stellvertreters tragen. 
Weimar, den 5. Februar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
[10] Das 1.—6. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3284 Verorduung, betr. die Überweisung von Geldstrafen an die deutschen 
77. 
# 
7y 
VT 
77 
1 
und 
IV 
3285 
3286 
3287 
3288 
3289 
3290 
3291 
Niederlassungsgemeinden in Tientsin und Hankau. Vom 30. Dezember 
1906. 
Gesetz, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 7. Januar 
1907. 
Verordnung, betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem 
Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 29. Dezember 1906. 
Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der 
Photographie. Vom 9. Januar 1907. 
Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der Generalakte der Inter- 
nationalen Konferenz von Algeciras vom 7. April 1906. 
Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden zur 
Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituosen an der deutsch- 
niederländischen Grenze. Vom 18. Mai 1906. 
Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. Januar 1907. 
Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. Vom 4. Februar 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 73s06 
1—5s07: 
1359 
1357 Herausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich für 1907. 
Beilage. Veränderungs-Nachweis zu den Veröffentlichungen der orts- 
üblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter inbetreff der Kranken- 
versicherung.
	        
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