Regierungsblakt
für das
Grokherzogtum Hachsen.
Nummer 3. Weimar. 11. März 1907.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Stellvertretung der Lehrer bei kirchendienstlichen Verrichtungen,
Seite 9. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in den Mitgliedern des gewerblichen Sachverständigenvereins,
Seite 12. — Ministerialbekanntmachung, betr. die diesjährige Aufnahme der
Pferde= und Rindviehbestände, Seite 12.
Ministerialverordnung
über die Stellvertretung der Lehrer bei kirchendienstlichen Verrichtungen.
[11|] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird in Ausführung des § 34 des Gesetzes über das Volksschulwesen in der
Fassung vom 17. November 1903 hinsichtlich der Stellvertretung der Lehrer beie
kirchendienstlichen Verrichtungen verordnet, was folgt:
1.
Der Bezug der kirchendienstlichen Vergütung erfolgt in Vierteljahrsbeträgen
aus der Kirchkasse (der Kasse der Kultusgemeinde) am Schlusse jedes Kalendervierteljlahrs.
Eine Ausnahme in dieser Beziehung findet nur hinsichtlich der Abgaben
bei Kasualhandlungen statt, soweit und solange diese von den Lehrern noch
selbst erhoben werden.
Der Bezug der Vergütung endigt mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Verrichtung
der kirchlichen Dienste aufhört.
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