Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

Regierungsblakt

für  das
Grokherzogtum  Hachsen.

Nummer  3.  Weimar.  11.  März  1907.

Inhalt:  Ministerialverordnung  über  die  Stellvertretung  der  Lehrer  bei  kirchendienstlichen  Verrichtungen,
Seite  9.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  den  Mitgliedern  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins,
  Seite  12.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  diesjährige  Aufnahme  der
Pferde=  und  Rindviehbestände,  Seite  12.

 

Ministerialverordnung
über  die  Stellvertretung  der  Lehrer  bei  kirchendienstlichen  Verrichtungen.

[11|]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  in  Ausführung  des  §  34  des  Gesetzes  über  das  Volksschulwesen  in  der
Fassung  vom  17.  November  1903  hinsichtlich  der  Stellvertretung  der  Lehrer  beie
kirchendienstlichen  Verrichtungen  verordnet,  was  folgt:

1.

Der  Bezug  der  kirchendienstlichen  Vergütung  erfolgt  in  Vierteljahrsbeträgen
aus  der  Kirchkasse  (der  Kasse  der  Kultusgemeinde)  am  Schlusse  jedes  Kalendervierteljlahrs.
  Eine  Ausnahme  in  dieser  Beziehung  findet  nur  hinsichtlich  der  Abgaben
  bei  Kasualhandlungen  statt,  soweit  und  solange  diese  von  den  Lehrern  noch
selbst  erhoben  werden.

Der  Bezug  der  Vergütung  endigt  mit  dem  Zeitpunkt,  von  dem  ab  die  Verrichtung
  der  kirchlichen  Dienste  aufhört.
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