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X.
Das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium, Departement des Innern,
ist befugt, in besonderen Ausnahmefällen einzelne Apotheken des Großherzogtums
als zur Ablegung der praktischen Tätigkeit der Apothekergehilfen nicht geeignet zu
bezeichnen.
Weimar, den 22. März 1907.
Großherzoglich Sächs. Staatsministerium.
Rothe.
Prüfungsordnung für Rpotheker
vom 18. Mai 1904.
A. Zentralbehörden, welche Approbation erteilen.
8 1.
Der selbständige Betrieb einer Apotheke erfordert eine Approbation.
Zur Erteilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet sind befugt:
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere
Landesuniversitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des
Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen,
des Königreichs Württemberg, des Großherzogtums Baden, des Großherzog—
tums Hessen, des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin und in Gemein—
schaft die Ministerien des Großherzogtums Sachsen und der sächsischen
Herzogtümer;
2. das Herzoglich Braunschweigische Staatsministerium und das Ministerium
für Elsaß-Lothringen.
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Apotheker.
§ 2.
Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die pharmazentische Prüfung
vollständig bestanden und den Bestimmungen über die Gehilfenzeit entsprochen hat.