Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

34 
Der pharmazeutischen Prüfung hat die pharmazeutische Vorprüfung vorher— 
zugehen. 
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation ist zu 
versagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Ent— 
scheidung erfolgt endgültig durch die Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem die 
Zulassung nachgesucht wird; sie ist bindend für die übrigen in Betracht kommenden 
Zentralbehörden und diesen durch Vermittlung des Reichskanzlers mitzuteilen. 
I. Pharmazeutische Vorprüfung. 
§ 3. 
Die Prüfungskommissionen für die Vorprüfung bestehen aus einem höheren 
Medizinalbeamten als Vorsitzenden und 2 Apothekern, von denen tunlichst einer am 
Sitze der Kommission als Apothekenbesitzer ansässig sein soll. 
Der Sitz der Prüfungskommission wird von den Zentralbehörden der einzelnen 
Bundesstaaten bestimmt. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden für drei 
Jahre von derjenigen Behörde ernannt, welche die Aufsicht über die Apotheken an 
dem Sitze der Prüfungskommission führt. 
Für die Prüfung von Lehrlingen, welche von einem der prüfenden Apotheker 
ausgebildet worden sind, ist der Stellvertreter einzuberufen. 
84. 
Die Prüfungen werden in der zweiten Hälfte der Monate März, Juni, Sep— 
tember und Dezember jeden Jahres an den von der Aufsichtsbehörde (§ 3) festzu- 
setzenden Tagen abgehalten. ; 
8 5B. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt vorbehaltlich des 8 2 Abs. 3 durch die 
Aufsichtsbehörde, in deren Bezirke die Lehrzeit beendet wird. Den Zulassungsantrag 
hat der ausbildende Apotheker spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats 
einzureichen; spätere Meldungen dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. 
86. 
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 
1. Der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nach- 
weis ist zu führen durch das von einem Gymnasium, einem Realgymnasium
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.