Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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8 18. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung 
beizufügen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Behändigung der Zulassungs— 
verfügung mit dieser Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren 
(§ 33) bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung 
persönlich zu melden. 
– 19. 
Die Prüfung zerfällt in folgende Abschnitte: 
I. die schriftliche Prüfung; 
II. die praktische Prüfung; 
A. die aualytisch-chemische Prüfung; 
B. die pharmazeutisch-chemische Prüfung; 
III. die mündliche Prüfung: 
A. die allgemein wissenschaftliche Prüfung; 
B. die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung. 
Schriftliche Prüfung. 
8 20. 
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die ihm 
zur Bearbeitung vorzulegenden Fragen vollständig beherrscht und seine Gedanken 
klar und richtig auszudrücken vermag. 
Der Kandidat erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der anorga- 
nischen, eine dem der organischen Chemie und eine dem der Botanik oder Pharma- 
kognosie entnommen ist. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los 
bestimmt und sind sämtlich so einzurichten, daß jede Aufgabe in längstens 3 Stunden 
erledigt werden kann. 
Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aufsicht ohne Benutzung von Hilfs- 
mitteln. 
Praktische Prüfung. 
8 21. 
IIA. Zweck der analyhtisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kan— 
didat die in der analitischen Chemie erlangten wissenschaftlichen Kenntnisse nicht
	        
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