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„des 8 54, 18 der Militärtransportordnung vom 18. Jannar 1899 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 15) durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für
das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Tele—
graphen, in Bayern durch das Staatsministerium für Verkehrsangelegen-
heiten und das bayerische Kriegsministerium jeweilig als für den Frieden
„zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind“".
Weimar, am 9. April 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
[(28] IV. Die nachstehend abgedruckte Anderung der Satzungen der Sparkasse zu
Weimar ist von uns genehmigt worden.
Weimar, den 5. April 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
Inderung der Hahßung der Sparkasse zu Weimar
vom 16. Februar 1899.
§ 20 erhält folgenden Wortlaut:
Rückzahlung und Kündigung der Einlagen.
§ 20. Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 300 Mark kann für jedes
Schuldbuch ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden,
jedoch innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nur einmal.
Darüber hinaus ist vorherige Kündigung erforderlich und zwar bei Beträgen bis zu
1000 Mark eine solche von einem Monat, bei Beträgen bis zu 3000 Mark eine solche von
zwei Monaten, bei noch höheren Beträgen eine solche von drei Monaten.
Es kann jedoch die vorstehend erwähnte Kündigung für ein und dasselbe Buch hinsichtlich
des dem Einleger hiernach verbleibenden Guthabens erst dann wiederholt werden, nachdem die
Auszahlung des bereits früher aufgekündigten Betrags erfolgt ist.
Von der Einhaltung der Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Vorstandes ab-
gesehen werden.