Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Die Wertpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten und nicht 
sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das 
Regulativ bestimmt. 
Läßt der Überschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs- 
oder Spezial-Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den 
Überschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hier- 
von sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Für die Rücklagen geht 
der Erneuerungsfonds dem Spezial-Reservefonds vor. 
VI. Der Konzessionar ist verpflichtet: 
a) seine Betriebsrechnung nach den von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Vor- 
schriften einzurichten, der letzteren zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den 
jährlichen Betriebsrechnungsabschluß einzureichen und auf Erfordern seine 
Kassenbücher vorzulegen, 
b) der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jedes Jahres 
bis Ende März des folgenden Kalenderjahrs als Rechnungsjahr zu Grunde 
zu legen, 
e) die von der Ausfsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nötig erachteten Nach- 
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der 
Aufsichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen. 
VII. Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 40. Lebensjahr noch 
nicht zurückgelegt haben, in dieser Beziehung — und insbesondere mit bezug auf die 
Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch ergehenden reichsgesetz- 
lichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
Der Konzessionar hat einerseits für die Beamten des Bahnunternehmens — 
und zwar unter Heranziehung derselben zu Beiträgen nach den Bestimmungen der 
Aufsichtsbehörde, andererseits für die Arbeiter Pensions-, Witwen= und Unter- 
stützungskassen einzurichten und zu diesen Kassen die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. 
VIII. Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des 
Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875 
(R. G. Bl. S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit 
der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginne 
des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahrs an Stelle der Artikel 2 bis 4
	        
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