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des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich S. 380) getroffenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn
infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere
Bahnen oder aus anderen Gründen eine Änderung eintreten sollte, durch welche
nach der Entscheidung der obersten Reichs-Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigen-
schaft als Nebeneisenbahn verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu ge-
hörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.
IX. Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für
militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen.
X. Der Telegraphen-Verwaltung gegenüber hat der Konzessionar diejenigen
Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Preußischen Staatseisenbahnen jeweilig
gelten.
XI. Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Anderung und
Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahn-
höfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit die Aufsichtsbehörde
solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Inter-
esse der Landesverteidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese Anforderungen
lediglich im Interesse der Landesverteidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten
dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für
den Konzessionar alsdann maßgebende Bestimmungen getroffen werden. Im übrigen
fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Last.
XII. Sollten nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde oder der obersten Reichs-
Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer
Konzessionierung die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands für statthaft erklärt ist (vergl. Artikel VIII am Schlusse), so ist der Konzes-
sionar verpflichtet, auf Erfordern der Aufsichtsbehörde die baulichen Einrichtungen
und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteisenbahnen bestehenden
Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen der Aufsichtsbehörde entsprechend um-
zuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieser-
halb gesetzten Frist nicht nach, so hat er auf Verlangen der Staatsregierung das
Eigentum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter