Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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II. Berufungen. 
§ 69. 
Gegen die Einstellung des steuerpflichtigen Gesamteinkommens steht sowohl dem 
Steuerpflichtigen, als auch dem Vorstande des Rechnungsamtes des Bezirks (der 
Steuerlokalkommission) oder dessen Stellvertreter, und im Falle des § 60 Absatz 2 
dem vom Staatsministerium ernannten Prüfungskommissare das Rechtsmittel der 
Berufung zu. Den hiernach zur Einlegung der Berufung berechtigten Steuer- 
behörden steht das Rechtsmittel auch für den Fall zu, daß ein steuerpflichtiges Ge- 
samteinkommen überhaupt nicht eingestellt ist. 
Berufungen der Steuerpflichtigen sind innerhalb der im § 68 bestimmten aus- 
schließenden Frist von vier Wochen bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokal- 
kommission), dagegen Berufungen des Vorstandes des Rechnungsamtes (der Steuer- 
lokalkommission), oder dessen Stellvertreters, oder des Prüfungskommissars binnen 
gleicher, vom Eingange der eröffneten Steuerrolle bei dem Rechnungsamte (der 
Steuerlokalkommission) an zu rechnenden Frist beim Vorsitzenden der Berufungs- 
kommission (§ 71) schriftlich einzureichen. 
Die Einwendung einer Berufung hat in Bezug auf die Zahlung der veran- 
lagten Steuer keine aufschiebende Wirkung. Etwa zuviel gezahlte Steuerbeträge 
werden nach Beendigung des Berufungsverfahrens zurückerstattet, zu wenig gezahlte 
nacherhoben. 
8 70. 
Steuerpflichtige haben ihre Berufungen unter Bezeichnung der Ansätze, durch 
welche sie sich beschwert erachten, und unter genauer Angabe der Höhe aller ihrer 
Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge zu begründen. Zur Erbringung des 
Nachweises der behaupteten Überschätzung haben sie bei Einwendung der Berufung 
zugleich die erforderlichen urkundlichen Bescheinigungen, insbesondere ihre während 
der letztverflossenen Geschäftsjahre geführten Geschäftsbücher oder vollständige Aus- 
züge aus denselben einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie, statt die Geschäfts- 
bücher oder Auszüge einzureichen, sich zur Vorlegung der ersteren in ihrem Ge- 
schäftsraum erbieten und die Vorlegung da auf Erfordern bewirken. 
Wenn durch deren Einsicht im Geschäftsraum durch Vertreter der Kommission 
Kosten erwachsen, so sind diese Kosten dem Steuerpflichtigen nur in dem Falle 
aufzuerlegen, wenn seine Berufung für unbegründet erachtet wird (§ 73 Absatz 3).
	        
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