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Diese Bestimmungen finden auch auf die nach 8 73 angeordnete Vorlegung
der Bücher sinngemäße Anwendung.
Die Begründung der Berufungen von seiten des Rechnungsamts-(Steuerlokal-
kommissions-Vorstandes oder dessen Stellvertreters oder des Prüfungskommissars
kann mündlich vor der Berufungskommission (§ 71) erfolgen.
8 71.
Die Berufungskommission besteht für jeden Verwaltungsbezirk oder vom
Staatsministerium zu bestimmende Teile eines solchen aus einem vom Staats-
ministerium zu ernennenden Beamten als Vorsitzenden, welcher nicht Vorsitzender
oder Mitglied einer Veranlagungskommission des Berufungsbezirks sein darf, und
aus vier vom Bezirksausschuß aus den männlichen steuerpflichtigen Bewohnern
des Verwaltungsbezirks auf die Dauer einer Finanzperiode unter Berücksichtigung
der verschiedenen Arten des Einkommens gewählten Mitgliedern bezüglich Stell-
vertretern.
Das Amt der vom Bezirksausschusse gewählten Berufungskommissionsmit-
glieder und deren Stellvertreter ist ein staatsbürgerliches Ehrenamt. Mitglieder
der Veranlagungskommission sind zu diesem Amte nicht wählbar. Rücksichtlich der
Befähigung, zu diesem Ehrenamte gewählt zu werden, der Befugnis zur Ablehnung
der Wahl, der Entscheidung über Ablehnungserklärungen, der Beschlußfähigkeit
und des Geschäftsganges bei der Berufungskommission, sowie der Befugnisse des
Vorsitzenden finden die Bestimmungen in §§ 62, 63 und 64 sinngemäße An-
wendung.
Die eidesstattliche Verpflichtung der Mitglieder erfolgt durch den Vorsitzenden
nach Maßgabe der Vorschrift in § 63.
Mitglieder, welche von auswärts zugezogen werden, erhalten Tage= und Nacht-
gelder sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe der Vorschriften in Abschnitt IlI
des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen in der
Fassung der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1900 (Regierungsblatt
1900 Seite 192).
§ 72.
Über die Berufungen entscheidet die Bernfungskommission nach gewissenhafter
Erörterung und billiger Erwägung aller dabei in Betracht zu ziehenden Verhält-
nisse nach Stimmenmehrheit.