Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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In Ansehung der von Steuerpflichtigen eingewendeten Berufungen ist 
jedoch der Vorsitzende der Berufungskommission ermächtigt, selbständig zu entscheiden, 
wenn ihm weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Bedenken gegen den 
Berufungsantrag beigehen, und dieser auch von dem Rechnungsamt (der Stener- 
lokalkommission) für begründet erachtet wird. Entscheidungen, die eine wenn auch 
nur teilweise Abweisung des Berufenden enthalten, darf der Vorsitzende nicht 
erlassen. 
Versäumte Berufungen sind von der Berufungskommission zurückzuweisen. 
8 73. 
Behufs Prüfung der von Steuerpflichtigen eingewendeten Berufungen 
kann die Berufungskommission eine genaue Feststellung der Erwerbs= und Ver- 
mögensverhältnisse des betreffenden Steuerpflichtigen veranlassen. Zu diesem 
Behufe ist die Berufungskommission befugt, nicht nur den Vorsitzenden der Ver- 
anlagungskommission (§ 61) zur Teilnahme an der Verhandlung als Auskunfts- 
person zuzuziehen, sondern auch Zeugen und Sachpverständige, nötigenfalls eidlich 
oder mittelst Versicherung an Eidesstatt, durch das Gericht oder das Rechnungs- 
amt (die Steuerlokalkommission) vernehmen zu lassen, auch von dem Steuer- 
pflichtigen selbst schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen über 
seine Erwerbs= und Vermögensverhältnisse zu verlangen und ihn zur Vorlegung 
der darauf bezüglichen Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordern. 
Die Aufforderung an den Steuerpflichtigen geschieht unter der Verwarnung, 
daß die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden, wenn er innerhalb 
der ihm zu bestimmenden Frist die verlangte Auskunft nicht erteilen oder die er- 
forderten Urkunden nicht vorlegen würde. 
Wird die Berufung des Steuerpflichtigen für unbegründet erachtet, so kann 
derselbe zur Erstattung der durch solche herbeigeführten Auslagen verurteilt werden. 
8 74. 
Zur Verhandlung über die von dem Vorstande des Rechnungsamtes (der 
Steuerlokalkommission) oder dessen Stellvertreter oder von dem Prüfungskommissar 
(§ 69 Absatz 1) eingewendeten Berufungen sind die Steuerpflichtigen, gegen deren 
Schätzung die Berufung gerichtet ist, zur Teilnahme an der Verhandlung, zur 
Anhörung der Begründung der Berufung und zur Vorbringung und Begründung
	        
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