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Zu diesem Behufe sind verschlossen überreichte Anmeldungen fünf Jahre lang
von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem sie durch Abmeldung oder neue An-
meldung außer Kraft treten, vom Rechnungsamte (von der Steuerlokalkommission)
aufzubewahren. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind sie auf Verlangen an den
Aussteller oder an dessen Erben zurückzugeben. Verschlossen überreichte Anmeldungen,
welche im Laufe des sechsten Jahres von dem vorerwähnten Zeitpunkte an gerechnet,
nicht zurückerbeten worden sind, können vom Rechnungsamte (von der Steuerlokal-
kommission) vernichtet werden.
8 98.
Gewinnt das Staatsministerium die Überzeugung, daß eine Steuerhinterziehung
vorliegt, so ist von demselben entweder alsbaldige Einleitung gerichtlichen Straf—
verfahrens zu veranlassen, oder, da nötig, nach nähern Ermittelungen im Verwaltungs-
wege, dem betreffenden Steuerpflichtigen, bezüglich dessen Erben die gesetzliche Strafe
und die Erstattung der erwachsenen Verläge im Verwaltungswege anfordern zu
lassen. Zugleich ist wegen Beiziehung der hinterzogenen Steuer und wegen der
etwaigen künftigen Steuerzahlung Verfügung zu treffen.
Wenn die im Verwaltungswege angeforderte Geldstrafe innerhalb der be-
stimmten Frist nicht erlegt wird, so ist auf Antrag des Staatsministeriums gericht-
liches Strafverfahren einzuleiten (Gesetz vom 25. März 1862, §8 4 bis 6,
Regierungsblatt 1862 Seite 37).
E. übergangs= und Schlußbestimmungen.
8 99.
Die Strafvorschriften des gegenwärtigen Gesetzes sind auch auf die vor dessen
Inkrafttreten begangenen Handlungen anzuwenden, insoweit nicht letztere nach dem
früheren Rechte straflos waren.
8 100.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit sie nicht bereits
auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juni 1897 (Regierungsblatt
Seite 99) und der Nachtragsgesetze dazu vom 22. März 1899 (Regierungsblatt
Seite 97), vom 26. März 1902 (Regierungsblatt Seite 66), vom 11. Februar 1904
(Regierungsblatt Seite 11) und vom 22. März 1905 (Regierungsblatt Seite 163)