Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 6. 
Aufnahme. 
Zur Aufnahme in die Kunstgewerbeschule ist die Zurücklegung des 14. Lebens- 
jahres und der Nachweis genügender Fertigkeit im Zeichnen und einer wenigstens 
den Zielen der Volksschule entsprechenden Vorbildung erforderlich. 
Die Aufnahme erfolgt in der Regel beim Beginn des Schuljahres, kann aber 
aus besonderen Gründen auch im Laufe des Schuljahres gestattet werden. 
Die Aufnahme von Schilerinnen ist zulässig. Uber ihre Aufnahme werden 
von dem Direktor im Einbenehmen mit dem Verwaltungsausschuß allgemeine 
Grundsätze ausgestellt. 
Beim Eintritt in die Schule ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die für 
Reichsangehörige 10 MA, für Ausländer 20 -# beträgt. 
Die Aufnahme kann innerhalb der ersten drei Monate durch den Direktor 
wieder rückgängig gemacht werden, sofern sich ergibt, daß der Aufgenommene hin- 
sichtlich seiner Vorbildung und seiner künstlerischen Beaulagung und Fertigkeiten 
den zu stellenden Anforderungen nicht genügt. 
§ 7. 
Die Aufnahmegesuche müssen schriftlich erfolgen. Beizubringen sind: ein 
Lebenslauf, Leumundszeugnis, Ausweise über die persönlichen und Vermögens- 
verhältnisse, sowie Zeugnisse über die erlangte Vorbildung und praktische Beschäftigung. 
88. 
Zulassung zu gastweisem Schulbesuch. 
Soweit es der Raum und die sonstigen Verhältnisse der Anstalt gestatten, 
können für einzelne Unterrichtsfächer Personen zum gastweisen Schulbesuch zugelassen 
werden, welche im Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse sind. 
Schüler und Schülerinnen der Großherzoglichen Kunstschule dürfen nur mit 
Genehmigung der Kunstschuldirektion, Schüler der Großherzoglichen Gewerbeschule, 
Baugewerkenschule und Zeichenschule in Weimar nur mit Genehmigung der 
Direktion dieser Anstalten zugelassen werden. 
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