Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Art. 37. 
Eiwzeichmungen zu das Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelcgt 
rend der Grundbuch= anzusehen ist, sind die Einzeichnungen, welche im Hypothekenbuch erfolgen, 
anlegung. . » .. 
von Amtswegen in das Grundbuch zu übertragen, soweit dies zur Er— 
haltung der Richtigkeit des Grundbuchs erforderlich ist. 
Art. 38. 
Bekemaoe beer Die Bekanntmachung der Verfügungen des Grundbuchamts geschicht 
Mitteilungen des durch Zustellung oder durch Eröffnung zu Protokoll. Dasselbe gilt von 
Grundbuchamts. . .. 
den vorgeschriebenen Mitteilungen. 
Bei der Zustellung unterbleibt die Übergabe einer beglaubigten Ab— 
schrift der Zustellungsurkunde. Auf dem zu übergebenden Schriftstück 
ist jedoch der Tag der Zustellung von dem zustellenden Beamten unter 
Beifügung seiner Unterschrift zu vermerken. 
Soweit nicht die Umstände des einzelnen Falles eine Ausnahme 
begründen, erfolgen die Zustellungen durch Aufgabe zur Post oder durch 
Umlauf. 
Art. 39. 
Zustileung. dur Auf- Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post soll die Sendung mit 
dem Vermerk „Einschreiben“ versehen werden, wenn die Person, der zu- 
gestellt werden soll, sich außerhalb des Deutschen Reichs aufhält. 
Art. 40. 
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt als nicht bewirkt, wenn 
die Sendung als unbestellbar zurückkommt. 
Art. 41. 
Zustellung durch Um- Auf die Zustellung durch Umlauf finden die Vorschriften der §§ 180 
lauf. bis 184, 187 bis 189 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Im übrigen gelten für sie die nachfolgenden Vorschriften. 
Das Schriftstück ist den Personen, denen es zuzustellen ist, zur 
Kenntnisnahme vorzulegen oder vorzulesen. Eine beglaubigte Abschrift 
des Schriftstücks ist bei einer in diesem zu bezeichnenden Person nieder-
	        
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