Kosten.
Eximierte Grundstücke.
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Art. 48.
In dem einen wie dem anderen Verfahren (Art. 47) werden Ge-
bühren nicht erhoben. Ebensowenig findet eine Einforderung der ent-
standenen Auslagen von den Beteiligten statt.
Dasselbe gilt in Bezug auf Veränderungen in den Rechtsverhältnissen
eines Grundstücks, welche aus Anlaß der Grundbuchanlegung lediglich zu
dem Zweck erfolgen, diese zu vereinfachen oder ein Grundbuchblatt über-
sichtlicher zu gestalten.
Hinsichtlich der Erteilung von Abschriften, Auszügen und Bescheini-
gungen, welche auf besonderen Antrag erfolgt, hinsichtlich der Löschung
von Widersprüchen nach Maßgabe der Art. 27, 30, 31, 33, 34 und 35
sowie hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens finden jedoch die kostenrecht-
lichen Bestimmungen der Landesgesetze Anwendung oder entsprechende
Anwendung.
Auch bewendet es in Betreff der Kosten der realen Aussonderung
von Planstücken bei den bestehenden Vorschriften.
Art. 49.
Für die einem Gemeindebezirke nicht angehörenden (eximierten) Grund-
stücke gelten folgende besondere Bestimmungen:
Die in einem Grundbuchamtsbezirke belegenen eximierten Grundstücke
bilden einen Grundbuchbezirk für sich.
Das Vermessungsamt hat für jeden Grundbuchamtsbezirk ein Ver-
zeichnis aufzustellen, in welchem sämtliche eximierte Grundstücke unter
Nummern oder Buchstaben aufgeführt sind. Im übrigen wird die Ein-
richtung des Verzeichnisses durch das Staatsministerium bestimmt.
Nach Fertigstellung des Verzeichnisses hat das Vermessungsamt dem
Grundbuchamt eine beglaunbigte Abschrift mitzuteilen.
Das Verzeichnis vertritt die Stelle des Grundsteuerkatasters.
Der Beginn der Ausschlußfrist (Art. 18 und 19) hinsichtlich der in
einem Grundbuchamtsbezirke belegenen eximierten Grundstücke ist derart
festzusetzen, daß er mit dem Beginne der Ausschlußfrist für einen sonstigen
Anlegungsbezirk desselben Grundbuchamts zusammenfällt. Der Fest-