Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

122 
Nealgewerbeberechti- 
gungen. 
Bergwerkseigentum. 
setzung steht nicht entgegen, daß ein Antrag auf Anlegung eines Grund- 
buchblatts für ein eximiertes Grundstück noch nicht vorliegt. 
Die Anlegung des Grundbuchs für die in einem Grundbuchamts- 
bezirke belegenen eximierten Grundstücke gilt als erfolgt, sobald die An- 
legung des Grundbuchs für den im Absatz 6 bezeichneten Anlegungs- 
bezirk als erfolgt anzusehen ist. 
Die Bekanntmachungen betreffs der Ausschlußfrist und der Grund- 
buchanlegung für die in einem Grundbuchamtsbezirke belegenen eximierten 
Grundstücke sind mit den entsprechenden Bekanntmachungen für den im 
Absatz 6 bezeichneten Anlegungsbezirk zu verbinden. 
Art. 50. 
Soweit sich nicht aus Art. 49 etwas anderes ergibt, finden in An- 
sehung der eximierten Grundstücke die Bestimmungen der Art. 1 bis 48 
entsprechende Anwendung. 
Art. 51. 
Auf Gewerbsberechtigungen, welche ein besonderes Folium im Hypo- 
thekenbuch erhalten haben (Realgewerbeberechtigungen) finden die Vor- 
schriften der Art. 1 bis 48 entsprechende Anwendung. 
Bei nichtkatastrierten Berechtigungen dieser Art vertreten die beiden 
ersten Rubriken des Hypothekenbuchfoliums die Stelle des Grundsteuer- 
katasters. 
Art. 52. 
Für das Bergwerkseigentum werden besondere Grundbücher (Berg- 
grundbücher) angelegt. Der Bezirk eines jeden Grundbuchamts bildet 
einen Grundbuchbezirk für sich. 
Befindet sich das Berg= und Berghypothekenbuch nicht bei dem Grund- 
buchamte, so hat diejenige Behörde, welche mit dessen Führung betraut 
ist, dem Grundbuchamt auf dessen Ersuchen eine beglaubigte Abschrift 
sämtlicher Folien mitzuteilen, welche das im Bezirke des Grundbuchamts 
belegene Bergwerkseigentum betreffen, weiter aber auch das Grundbuch- 
amt von jedem späteren Eintrag auf diesen Folien durch Ubersendung 
einer beglaubigten Abschrift ohne Verzug in Keuntnis zu setzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.