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Nealgewerbeberechti-
gungen.
Bergwerkseigentum.
setzung steht nicht entgegen, daß ein Antrag auf Anlegung eines Grund-
buchblatts für ein eximiertes Grundstück noch nicht vorliegt.
Die Anlegung des Grundbuchs für die in einem Grundbuchamts-
bezirke belegenen eximierten Grundstücke gilt als erfolgt, sobald die An-
legung des Grundbuchs für den im Absatz 6 bezeichneten Anlegungs-
bezirk als erfolgt anzusehen ist.
Die Bekanntmachungen betreffs der Ausschlußfrist und der Grund-
buchanlegung für die in einem Grundbuchamtsbezirke belegenen eximierten
Grundstücke sind mit den entsprechenden Bekanntmachungen für den im
Absatz 6 bezeichneten Anlegungsbezirk zu verbinden.
Art. 50.
Soweit sich nicht aus Art. 49 etwas anderes ergibt, finden in An-
sehung der eximierten Grundstücke die Bestimmungen der Art. 1 bis 48
entsprechende Anwendung.
Art. 51.
Auf Gewerbsberechtigungen, welche ein besonderes Folium im Hypo-
thekenbuch erhalten haben (Realgewerbeberechtigungen) finden die Vor-
schriften der Art. 1 bis 48 entsprechende Anwendung.
Bei nichtkatastrierten Berechtigungen dieser Art vertreten die beiden
ersten Rubriken des Hypothekenbuchfoliums die Stelle des Grundsteuer-
katasters.
Art. 52.
Für das Bergwerkseigentum werden besondere Grundbücher (Berg-
grundbücher) angelegt. Der Bezirk eines jeden Grundbuchamts bildet
einen Grundbuchbezirk für sich.
Befindet sich das Berg= und Berghypothekenbuch nicht bei dem Grund-
buchamte, so hat diejenige Behörde, welche mit dessen Führung betraut
ist, dem Grundbuchamt auf dessen Ersuchen eine beglaubigte Abschrift
sämtlicher Folien mitzuteilen, welche das im Bezirke des Grundbuchamts
belegene Bergwerkseigentum betreffen, weiter aber auch das Grundbuch-
amt von jedem späteren Eintrag auf diesen Folien durch Ubersendung
einer beglaubigten Abschrift ohne Verzug in Keuntnis zu setzen.