Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Dritte Abteilung. 
über das Vermögen des Eigentümers oder Miteigentümers 
(Konkursordnung § 113); 
3. der Vormerkung über ein eingeleitetes Enteignungsverfahren 
(Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung Art. 14); 
4. der vertragsmäßigen Feststellung der Höhe einer für einen 
Überbau oder einen Notweg zu entrichtenden Rente sowie des 
Verzichts auf die Rente (Bürgerliches Gesetzbuch § 914 Absatz 2, 
§ 917 Absatz 2). 
(2) In die Spalten 4, 5 sind die Veränderungen der in den Spalten 1 
bis 3 vermerkten Rechte und Beschränkungen einzutragen. Hierher ge- 
hören insbesondere die Anderung des Rangverhältnisses (Bürgerliches 
Gesetzbuch § 880), die nachträgliche Anlegung eines besonderen Grund- 
buchblattes für ein Erbbaurecht (Grundbuchordnung § 7 Absatz 2), die 
nachträgliche Mitbelastung eines anderen Grundstücks in den Fällen des 
§ 49 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung sowie die Beschräukung 
des Berechtigten in der Verfügung über ein in den Spalten 1 bis 3 ein- 
getragenes Recht (Bürgerliches Gesetzbuch § 892), auch wenn die Be- 
schränkung nicht erst nachträglich eintritt. 
(3) Die Löschung einer Veränderung erfolgt in Spalte 6, die 
Löschung der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Rechte oder Beschrän- 
kungen in den Spalten 7, 8. 
8 14. 
(1) In der dritten Abteilung dienen die Spalten 1 bis 4 zur Ein- 
tragung der Hypotheken, Grundschulden und Renteunschulden. 
(2) In die Spalten 5 bis 7 sind die Veränderungen eines solchen 
Rechts einzutragen. Hierher gehören insbesondere die Auderung des 
Rangverhältnisses (Bürgerliches Gesetzbuch § 880), die Beschränkung des 
Berechtigten in der Verfügung über das Recht (Bürgerliches Gesetzbuch 
§ 892), auch wenn die Veschränkung nicht erst nachträglich eintritt, die 
nachträgliche Ausschließung der Ertrilung eines Briefs oder die Auf- 
hebung der Ausschließung (Bürgerliches Gesetzbuch § 1116 Absatz 2, 3), 
eine Anderung in Ansehung der Verzinsung, der Zahlungszeit oder des 
Zahlungsorts (Bürgerliches Gesetzbuch § 1119), die Ubertragung, Pfän- 
dung oder Verpfändung des Rechts (Bürgerliches Gesetzouch § 1154
	        
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