Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 23. 
1 . ines Ist ein Grundbuchblatt unübersichtlich geworden, so hat dessen Um- 
schreibung zu erfolgen. Die Vorschriften des § 21 Absatz 2, 3 und 4 
sowie des § 22 finden entsprechende Anwendung. 
8 24. 
-smeicter inzele (1) Reicht bei einem Grundbuchblatte der Raum eines Abschnitts 
buchblattes. oder einer Abteilung für weitere Eintragungen nicht mehr zu, so erfolgt 
entweder eine Umschreibung des Blattes, wobei die Vorschriften des § 21 
Absatz 2, 3 und 4 sowie des § 22 entsprechende Anwendung erleiden, 
oder es findet eine Fortsetzung des Blattes statt. 
(2) Diese Fortsetzung darf sich aber nicht auf einen einzelnen Ab- 
schnitt oder eine einzelne Abteilung des Blattes beschränken, sondern muß 
sich auf sämtliche Abschnitte und Abteilungen erstrecken. Die bisherige 
Nummer des Blattes wird beibehalten. Beim alten Teile des Blattes 
ist in der Aufschrift sowie am Schlusse der Eintragungen in jedem Ab- 
schnitt und jeder Abteilung auf die Fortsetzung zu verweisen; sind die 
Spalten eines Abschnitts oder einer Abteilung nicht gleichweit ausgefüllt, 
so sind die leer gebliebenen Stellen zu durchkrenzen. Beim neuen Teile 
des Blattes ist in der Aufschrift sowie in der Uberschrift jeden Abschnitts 
und jeder Abteilung und vor der ersten Eintragung in jedem Abschnitt 
und jeder Abteilung ersichtlich zu machen, daß es sich um eine Fortsetzung 
handelt. Auf dem alten Teile dürfen weitere Eintragungen nicht erfolgen, 
abgesehen von Berichtigungen der in den Spalten 3 bis 5 des Bestands- 
verzeichnisses, Abschnitt 1 enthaltenen Angaben, die dort mit roter Tinte 
zu bewirken sind (§ 10 Absatz 5). 
§ 25. 
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ZWEITER-c ZWEIF- Die Bestimmungen der §§ 1 bis 24 finden auf Berechtigungen, für 
füf „BVerechtigungen, welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, entsprechende 
Grunsleheß Schchpan Anwendung, wenn die Anlegung eines besonderen Grundbuchblattes für 
ten Vorschriften gel. eine solche Berechtigung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. 
8 26. 
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Ulang des Berggrund- Für das im Bezirk eines Grundbuchamts belegene Bergwerkseigen- 
tum wird ein Berggrundbuch eingerichtet. Die §§ 1 bis 24 finden ent- 
1908 23
	        
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