Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8  2.
An  Sonn=  und  Festtagen  ist  von  7  Uhr  vormittags  ab  die  Vornahme  gewerblicher,
  land-,  forst=  und  hauswirtschaftlicher  Arbeiten,  die  in  einer  die  äußere  Heilighaltung
  des  Tages  beeinträchtigenden  Weise  öffentlich  bemerlbar  sind,  verboten.

8  3.
Das  Verbot  des  §  2  findet  keine  Anwendung
1.  auf  Arbeiten,  die  in  Notfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse  unverzüglich
vorgenommen  werden  müssen;
auf  Arbeiten,  welche  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse  des  hänslichen  Lebens
täglich  vorgenommen  werden  müssen;
3.  auf  Arbeiten,  welche  in  der  Landwirtschaft  und  Gärtnerei  zur  Fortsetzung
des  Betriebes  täglich  vorgenommen  werden  müssen;
4.  auf  das  Fahren  und  Treiben  von  Vieh  zu  Zuchtzwecken  und  von  und  zu
Viehmärkten  und  Ausstellungen;
auf  Handarbeiten  bei  Bestellung  und  Abwartung  von  Gärten  und  Feldern
seitens  solcher  Personen,  die  diese  Arbeiten  nicht  berufs=  oder  gewerbsmäßig
oder  um  Lohn  verrichten;
6.  auf  das  Einernten  von  Obst,  Beeren  und  Gemüse.
Die  in  Ziffer  4  bis  6  bezeichneten  Arbeiten  dürfen  nicht  während  der  Zeit
des  Hauptgottesdienstes  vorgenommen  werden.

..  84.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  für  einzelne  Tage  die
Erlaubnis  zur  Vornahme  von  Arbeiten,  die  nach  §  2  verboten  sind,  zu  erteilen,
wenn  die  Arbeiten  zur  Verhütung  eines  unverhältnismäßigen  Schadens  erforderlich
  sind  und  die  Notwendigkeit  nicht  absichtlich  herbeigeführt  wurde.

Der  Bezirksdirektor  kann  bezüglich  bestimmter  Arbeiten  die  Erlaubnis  für
den  Umfang  seines  Verwaltungsbezirks  oder  einzelner  Teile  desselben  erteilen.

Die  Erlaubnis  (Abs.  1  und  2)  darf  nicht  für  die  Zeit  während  des  Hauptgottesdienstes
  erteilt  werden.

·  §5.

Nicht  berührt  werden  von  dem  Verbote  des  8  2:
1.  der  Eisenbahn-  und  Straßenbahnverkehr,  das  Lohnfuhrwesen  für  Personen
und  die  Beförderung  von  Reisegepäck;

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