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8 2.
An Sonn= und Festtagen ist von 7 Uhr vormittags ab die Vornahme gewerblicher,
land-, forst= und hauswirtschaftlicher Arbeiten, die in einer die äußere Heilighaltung
des Tages beeinträchtigenden Weise öffentlich bemerlbar sind, verboten.
8 3.
Das Verbot des § 2 findet keine Anwendung
1. auf Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich
vorgenommen werden müssen;
auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des hänslichen Lebens
täglich vorgenommen werden müssen;
3. auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärtnerei zur Fortsetzung
des Betriebes täglich vorgenommen werden müssen;
4. auf das Fahren und Treiben von Vieh zu Zuchtzwecken und von und zu
Viehmärkten und Ausstellungen;
auf Handarbeiten bei Bestellung und Abwartung von Gärten und Feldern
seitens solcher Personen, die diese Arbeiten nicht berufs= oder gewerbsmäßig
oder um Lohn verrichten;
6. auf das Einernten von Obst, Beeren und Gemüse.
Die in Ziffer 4 bis 6 bezeichneten Arbeiten dürfen nicht während der Zeit
des Hauptgottesdienstes vorgenommen werden.
.. 84.
Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, auf Antrag für einzelne Tage die
Erlaubnis zur Vornahme von Arbeiten, die nach § 2 verboten sind, zu erteilen,
wenn die Arbeiten zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich
sind und die Notwendigkeit nicht absichtlich herbeigeführt wurde.
Der Bezirksdirektor kann bezüglich bestimmter Arbeiten die Erlaubnis für
den Umfang seines Verwaltungsbezirks oder einzelner Teile desselben erteilen.
Die Erlaubnis (Abs. 1 und 2) darf nicht für die Zeit während des Hauptgottesdienstes
erteilt werden.
· §5.
Nicht berührt werden von dem Verbote des 8 2:
1. der Eisenbahn- und Straßenbahnverkehr, das Lohnfuhrwesen für Personen
und die Beförderung von Reisegepäck;
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