Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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89. 
Für die Festsetzung der Zeit des Hauptgottesdienstes (8 18 des Gesetzes) maß- 
gebend ist die Zeit, die der Hauptgottesdienst regelmäßig in Anspruch nimmt, ohne 
daß es auf eine im einzelnen Fall eintretende Abkürzung oder Verlängerung der 
kirchlichen Feier ankommt. 
Die Zeit ist so zu bestimmen, daß Anfang und Schluß auf volle oder halbe 
Stunden fallen. Dauert z. B. der Hauptgottesdienst in der Regel von 9 bis un- 
gefähr 10¼ Uhr, so würde als Zeit des Hauptgottesdienstes 9 bis 10½⅛ Uhr fest- 
zusetzen sein. 
Werden Vorschriften hinsichtlich der von Sonntagsarbeit freizulassenden Zeit 
auf Grund des § 105e der Gewerbeorduung erlassen, so sollen diese mit den in 
Gemäßheit der Abs. 1 und 2 getroffenen Feststellungen tunlichst übereinstimmen. 
Weimar, den 26. Mai 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen.
	        
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