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1. dem Bürgermeister als Vorsitzenden,
2. dessen Stellvertreter, zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. dem Vorsitzenden des Gemeinderats,
4. zwei Bürgern, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu
Gemeindeämtern wählbar sind.
Die unter 4 genannten Vorstandsmitglieder werden durch den Gemeinderat in beschluß-
fähiger Sitzung mit Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt und zwar so, daß jedes 2. Jahr
eins ausscheidet. Das erste Mal entscheidet das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Nicht wählbar sind solche Personen, welche Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats
der hiesigen Vorschußvereine sind.
Beim Eintritt einer Anderung in der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Namen
der sämtlichen Mitglieder durch das amtliche Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und durch
das Vachaer Lokalblatt, so lange ein solches erscheint, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Die Vorstandsmitglieder können für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinderat festzusetzende
Besoldung erhalten.
5.
Der Sparkasse-Vorstand vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten.
86.
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Stadtgemeinde Vacha bezüglich
dessen Stellvertreter und von einem der drei anderen Vorstandsmitglieder unterzeichnet und
welchen das Sparkassesiegel beigedrückt ist, sind als öffentliche Urkunden zu betrachten.
In Betreff der Quittungsleistung über zurückgezahlte Aktiv-Kapitalien und Zinsen und
der Einträge in den Schuldbüchern gelten die besonderen Bestimmungen in den 88 15, 21, 30.
§ 7.
Der Sparkasse-Vorstand hat die nächste Sorge dafür, daß die Verwaltung den Satzungen
gemäß geführt werde. Er versammelt sich, so oft es die Umstände nötig machen und faßt
Beschlüsse durch Stimmenmehrheit (bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende), besorgt
das Einnahme= und Ausleihungsgeschäft, beaufsichtigt das Rechnungswesen und autorisiert die
erforderlichen Ausgaben.
88.
Zu den Sitzungen des Sparkasse-Vorstandes sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
sämtliche Mitglieder einzuladen. Gültige Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn wenigstens
vier Vorstandsmitglieder zugegen sind.
89.
Insoweit über die Obliegenheiten und die Geschäftsführung des Sparkasse-Vorstandes und
der Sparkassenbeamten nicht in diesen Satzungen Bestimmung getroffen worden ist, wird dies
in einer besonderen vom Sparkasse-Vorstande zu entwerfenden und vom Gemeinderate zu ge—
nehmigenden Geschäftsordnung geschehen.