Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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2. Von den Beamten und dem Rechnungswesen. 
8 10. 
Die Kassenverwaltung wird einem Kassierer und einem Gegenbuchführer übertragen, welche 
vom Vorstande vorgeschlagen, vom Gemeinderat gewählt und angestellt und vom Bürgermeister 
verpflichtet werden. Der Kassierer wird in Behinderungsfällen vom Gegenbuchführer vertreten. 
Für den Gegenbuchführer ist ein Stellvertreter zu bestellen und zu verpflichten. 
Über die Sicherheitsleistung und Bezahlung der Kassenbeamten faßt der Gemeinderat 
Beschluß. 
* 11. 
Ein Beamter der Sparkasse kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes derselben sein. 
* 12. 
Die Prüfung der Schuldurkunden ist durch einen besonderen durch den Gemeinderat zu 
ernennenden, aus der Sparkasse zu honorierenden juristisch gebildeten Rechtsbeistand zu bewirken 
bezw. zu bescheinigen. 
IV. Von den Einlagen. 
8 13. 
Die niedrigste Einlage bei der Sparkasse beträgt eine Reichsmark. Über die Einlagen 
werden den Einlegern Schuldbücher ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse zu ver— 
sehen sind. Diese Schuldbücher lauten auf bestimmte Namen. 
Den Schuldbüchern sind gegenwärtige Satzungen im Auszuge beizufügen. 
Bei der ersten Einlage sind für das Buch 10 F zu entrichten, ausgenommen im Falle 
des § 13, letzter Absatz, wo eine solche Entschädigung nicht beansprucht wird. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen hinsichtlich deren diese Bestimmung vom 
Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vor- 
schriften: 
1. Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Umschlage wie auf den sämtlichen Blättern durch 
nachstehenden Vermerk: 
„Zur Erhebung des Geldes bedarf es der Genehmigung 
des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts“ 
augenfällig kenntlich zu machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der 
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse erteilt, 
oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtliche oder notariell beglaubigte 
Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn eine die Rückzahlung genehmigende Urkunde des 
Vormundschaftsgerichts vorgelegt wird. Will der Einleger nach Erledigung der Vormund- 
schaft über das Guthaben verfügen, so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts
	        
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