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Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend unter 1—4 erwähnte Art nicht unter-
gebracht werden, so sind dieselben, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 23 zustehenden
Kündigungsbefugnis Gebrauch macht, in Wertpapieren der vorstehend bei Ziff. 3 bezeichneten
Art, oder bei der Reichsbank oder bei einer Weimarischen Sparkasse oder bei der Gothaer
Privatbank in Gotha zinslich anzulegen. In letzterem Falle darf die Summe der angelegten
Gelder den Betrag von 30000 Mark nicht überschreiten.
827.
Bei der Ausleihung der Sparkassegelder auf Hypotheken kann auf Verlangen der Dar—
leihenden dabei eine Tilgungsrente festgestellt werden, welche neben dem Überschuß des fort—
laufenden, vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrags ½ Prozent oder
eine Vervielfältigung hiervon betragen muß.
28.
An die politische und Schulgemeinde Vacha dürfen Spargelder und eigenes Vermögen
der Sparkasse nur in verbrieften Forderungen bis zur Gesamthöhe von ⅛ der Aktivkapitalien
der Sparkasse dargeliehen werden.
8 29.
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung
über die erfolgte Prüfung der Schuldurkunde von dem Rechtsbeistand vorgelegt worden ist
(§ 12 der Satzungen).
Handelt es sich jedoch um Abstoßung eines Darlehns durch amtsgerichtliche Vermittelung,
so hat die Prüfung durch den Rechtsbeistand ausnahmsweise erst alsbald nach der Auszahlung
zu erfolgen.
8 30.
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung
solcher Kapitale selbst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift des Kassierers und
des Gegenbuchführers.
8 31.
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Ein- und Auszahlungen betreffen, können gültig
nur in ihrem Geschäftslokale vorgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon kann nur auf
Grund einer vom Sparkassevorstand ausgefertigten besonderen Vollmacht stattfinden.
§ 32.
Die Bestimmung der Geschäftstage und Geschäftsstunden bleibt dem Ermessen des Gemeinde-
rates vorbehalten. Die Beschlüsse hierüber hat der Vorsitzende des Sparkasse-Vorstandes in
zweckmäßiger Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
§ 33.
Im Monat Dezember jeden Jahres kann die Sparkasse für den laufenden Dienst ge-
schlossen werden.