Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 34. 
Die der Sparkasse gehörigen Gelder, soweit sie den Tagesbedarf überschreiten und sonstigen 
Werte, sowie die hinterlegten Wertpapiere, handschriftlichen Urkunden und andere Pfandstücke 
sind in einem feuer- und diebessicheren mit doppeltem Verschluß versehenen Geldschranke auf— 
zubewahren. Den einen Schlüssel hat der Vorsitzende des Vorstandes, den andern der Kassierer 
zu bewahren. 
Auch das für den Tagesbedarf notwendige Geld soll unter doppeltem Verschluß gehalten 
werden, und zwar hat zu diesem Behälter der Kassierer und der Gegenbuchführer je einen 
Schlüssel zu führen. 
VII. Reservefonds und Bestimmung für den Fall etwaiger Auflösung 
der Sparkasse. 
8 35. 
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten, 
der bleibende Überschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Der anzusammelnde 
Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Derselbe wird zwar mit der Sparkasse 
verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem besonderen Anhang zur Sparkasse- 
rechnung verrechnet. Die diesem Reservefonds zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar 
angelegt sein und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hinzugefügt werden. 
Sobald dieser Reservefonds 6% der Einlagen mindestens aber fünfzigtausend Mark 
(50000 Markh) beträgt, fällt der übersteigende Betrag der Kämmereikasse Vacha zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und erwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht zur Ergänzung des Reservefonds auf die statutgemäße 
Höhe zu verwenden ist, der Kämmereikasse Vacha überwiesen. 
8 36. 
Für den Fall, daß die Sparkasse aufgelöst werden sollte, fällt das Vermögen soweit es 
nach Erledigung ihrer sämtlichen Verbindlichkeiten und nach Zurückzahlung aller Aktivkapitalien 
übrig bleibt einschl. des Reservefonds der Stadtgemeinde Vacha zu. 
837. 
Gegenwärtiges Statut tritt nach Genehmigung durch das Großherzogliche Staatsministerium, 
Departement des Innern, am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. 
Eine Anderung oder Aufhebung dieses Statuts kann durch den Beschluß der Gemeinde- 
behörden nach geschehener Begutachtung durch den Bezirksausschuß unter Genehmigung durch 
das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, erfolgen. 
  
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