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Auf Verbandstoffe (Binden, Gazen, Watten und dergleichen), auf Zubereitungen
zur Herstellung von Bädern sowie auf Seifen zum äußerlichen Gebrauche findet
die Bestimmung im Abs. 1 nicht Anwendung.
8 2.
Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe dürfen außer-
halb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden.
83.
Der Großhandel unterliegt den vorstehenden Bestimmungen nicht. Gleiches
gilt für den Verkauf der im Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe an Apotheken oder
an solche öffentliche Anstalten, welche Untersuchungs- oder Lehrzwecken dienen und
nicht gleichzeitig Heilanstalten sind.
8 4.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere, im Einzelnen bestimmt zu bezeich-
nende Zubereitungen, Stoffe und Gegenstände von dem Feilhalten und Verkaufen
außerhalb der Apotheken auszuschließen.
85.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft. Mit
demselben Zeitpunkte treten die Verordnungen, betreffend den Verkehr mit Arznei-
mitteln, vom 27. Januar 1890, 31. Dezember 1894, 25. November 1895 und
19. August 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1890 S. 9, 1895 S. 1 und 455, 1897 S.
707) außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, Potsdam, den 22. Oktober 1901.
(L. 8.) Wilbelm.
Graf von Posadowsky.
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