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diese dem Absender Nachricht. Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich
an die Küstenstation gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein
Telegramm weitere 30 Tage zur Übermittlung an das Schiff bereitgehalten werde
usf. In Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des
30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungs-
bereich verlassen hat, bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so
benachrichtigt sie den Absender davon.
V Unzulässig sind:
à) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort,
b) telegraphische Postanweisungen,
c) Telegramme mit Vergleichung,
d) Telegramme mit Empfangsanzeige,
e) nachzusendende Telegramme,
)gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die Be-
förderung auf den Linien des Telegraphennetzes handelt,
8) dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes nach Maßgabe der hierüber bestehen-
den Bestimmungen handelt,
h) durch besonderen Boten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.
VI Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt:
1. die Gebühr für die Seebeförderung, und zwar:
aà) die „Küstengebühr“,
b) die „Bordgebühr“,
2. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die
Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes.
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel:
a) die Küstengebühr 15 für das Wort, mindestens 1 50 F für
ein Telegramm,
b) die Bordgebühr 35 für das Wort, mindestens 3—#Z“# 50 F für ein
Telegramm.
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen
Funkentelegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Ent-
fernungen von mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt
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