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sich aus den bei den Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen
Tarifen.
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr
der Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen
wird die Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden
Schiffes vom Empfänger erhoben.
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen
einem deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande
stattfindet, wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für
die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zu—
schlag von 80 erhoben. In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an
Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender und für die von den Feuerschiffen
kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
VII Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des
§ 21 unter folgenden Vorbehalten:
Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwandte Zeit sowie die Zeit,
während der ein Funkentelegramm bei der Küsten= oder Bordstation lagert, zählen
bei den für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen nicht mit.
Hat die gebende Station keine Quittung über das Funkentelegramm erhalten,
so wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funken-
telegramm Anlaß zur Gebührenerstattung gibt.
VIII Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm
dem Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine
Unbestellbarkeitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt.
Kann ein bei einer Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so
teilt die Bordstation dies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die
Meldung wird, soweit möglich, der Küstenstation zugeführt, die das Funkentelegramm
im Durchgang befördert hat, sonst der nächsten Küstenstation.
X Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabe-
monat folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt.
4) In 8 17 ist unter Uch hinter (§ 3, IX) ein Komma zu setzen
und sodann einzuschalten:
e) für die zwischen Bordstationen zu wechselnden und für die von
deutschen Feuerschiffen kommenden Funkentelegramme (8 15a, VI).