Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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sich aus den bei den Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen 
Tarifen. 
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr 
der Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen 
wird die Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden 
Schiffes vom Empfänger erhoben. 
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen 
einem deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande 
stattfindet, wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für 
die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zu— 
schlag von 80 erhoben. In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an 
Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender und für die von den Feuerschiffen 
kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
VII Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des 
§ 21 unter folgenden Vorbehalten: 
Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwandte Zeit sowie die Zeit, 
während der ein Funkentelegramm bei der Küsten= oder Bordstation lagert, zählen 
bei den für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen nicht mit. 
Hat die gebende Station keine Quittung über das Funkentelegramm erhalten, 
so wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funken- 
telegramm Anlaß zur Gebührenerstattung gibt. 
VIII Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm 
dem Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine 
Unbestellbarkeitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. 
Kann ein bei einer Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so 
teilt die Bordstation dies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die 
Meldung wird, soweit möglich, der Küstenstation zugeführt, die das Funkentelegramm 
im Durchgang befördert hat, sonst der nächsten Küstenstation. 
X Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabe- 
monat folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
4) In 8 17 ist unter Uch hinter (§ 3, IX) ein Komma zu setzen 
und sodann einzuschalten: 
e) für die zwischen Bordstationen zu wechselnden und für die von 
deutschen Feuerschiffen kommenden Funkentelegramme (8 15a, VI).
	        
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