Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichs- 
kanzlei, dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Ange- 
legenheiten, den Chiffrier-Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, 
soweit deren Juhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes 
(Abschreiben, Reinschriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit 
zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt; 
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandt- 
schaften und Konsulaten: 
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen 
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
Erlüut. d. Bundesrats III. Zu § 3 usw. 
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen 
nicht unter diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern 
usw. Vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehalten- 
den Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüg- 
lich deren den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
8 4. 
(1.) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Mini— 
sterien und sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und 
Konsulaten: 
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, 
Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dergleichen) 
mit Ausschluß derjenigen, für die eine besondere wissenschaftliche 
oder technische Vorbildung erfordert wird. 
(2.) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu ver- 
fahren. 
5. 
(1.) In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist 
unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.
	        
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