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1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichs-
kanzlei, dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Ange-
legenheiten, den Chiffrier-Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber,
soweit deren Juhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes
(Abschreiben, Reinschriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit
zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandt-
schaften und Konsulaten:
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
Erlüut. d. Bundesrats III. Zu § 3 usw.
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen
nicht unter diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern
usw. Vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehalten-
den Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüg-
lich deren den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist.
8 4.
(1.) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Mini—
sterien und sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und
Konsulaten:
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-,
Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dergleichen)
mit Ausschluß derjenigen, für die eine besondere wissenschaftliche
oder technische Vorbildung erfordert wird.
(2.) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu ver-
fahren.
5.
(1.) In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist
unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.