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2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder
Schutzmannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
3. von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch
Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende
Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt.
Erläut. d. Bundesrats VII. Zu § 12.
Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be-
stimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die
sämtliche Bewerbungen ausschliesslich zu richten sind, denen die An-
stellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die
den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Be-
tracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen.
Ausführungsbestimmungen.
Wohin die Bewerbungen zu richten sind, ergeben die Anlagen M und N.
8 13.
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor
oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etats-
mäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf
Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist.
8 14.
(I.) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann
verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qnualifikation für die fragliche Stelle
oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
(2.) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militär-
behörden auf Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls
der Zivilversorgungsschein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die
Rente zugebilligt worden ist, mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht
drei Jahre verflossen sind.
(3.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienst-
stellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäran-
wärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlich-
keit des Dienstzweiges es erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die An-