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3.
Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den diesem
Staate angehörenden oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Stellen-
anwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden.
Bei Einberufungen für den See-, Küsten- und Seehafendienst sind Unter-
offiziere der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen.
Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugsrecht
begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen
werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner
der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme
der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet.
Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug begründen,
sind in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens acht Jahre
im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon
sind nur in Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein
dringendes dienstliches Interesse bedingt werden.
Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenanwärtern ist bei der Ein-
berufung die Reihenfolge in dem Verzeichnis (§ 15) in Betracht zu ziehen.
Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen
vorzugsweise die Stellenanwärter des Staates berücksichtigen, in dem die
Vakanz entstanden ist.
Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die An-
stellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des An-
stellungsscheins vorlegen zu lassen.
Erläut. d. Bundesrats IX. Zu § 18.
Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden
alle die betrachtet, die einem in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppen-
teil angehört haben.
Ausführungsbestimmungen.
An die nach § 18 Ziff. 5 einzuhaltende Reihenfolge ist die Anstellungsbehörde,
wenn ein Bedenken dagegen besteht, nicht unbedingt gebunden.
8 19.
(1.) Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf
Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.