Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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(2.) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen 
(§ 9 Abs. 2) offen sind; eine Entlassung Einbernfener wegen mangelnder Vakanz 
wird nicht stattfinden. 
(3.) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Quali— 
fikation, in der Regel höchstens betragen: 
1. für den Dienst als Post= oder Telegraphenassistent ein Jahr, 
2. für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 
bezeichneten Stellen, ein Jahr, 
3. für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr, 
4. für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein 
Jahr, 
5. für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Aus- 
schluß der im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr, 
6. für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs 
Monate. 
(4.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde da- 
rüber Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen 
beziehungsweise in den Zivildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist. 
Ausführungsbestimmungen. 
1. Die von der preußischen Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über 
die Kommandierung zur Probedienstleistung sind in Anlage L abgedruckt. 
„S 2. Von dem in § 19 Abs. 4 bezeichneten Beschluß ist, wenn es sich um 
Militäramvärter des aktiven Dienststandes handelt, dem Truppenteil unverzüglich 
Kenntnis zu geben. 
3. Durch die Bestimmungen in § 19 wird die Befugnis der Anstellungs- 
behörden, die Bedingungen vorzuschreiben, die von den Hilfsarbeitern zur Erlangung 
der etatsmäßigen Anstellung zu erfüllen sind, nicht beschränkt. 
8 20. 
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf 
Veranlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die 
Dauer der Probezeit abkommandiert. Eine Verlängerung der Probezeit über die 
im § 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig. 
1908 45
	        
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