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werbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten
werde.
(5.) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes
oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig an-
gestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte
Zivilpersonen anzusehen.
(6.) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförde-
rung in höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für
Militäranwärter mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden
Dienstzweig ab berechnet.
§ 23.
(1.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen
haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungs-
behörden ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mit-
teilung zu machen.
(2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung
in der Vakanzenliste.
8 24.
(1.) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern
usw. im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß
verfahren wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet.
(2.) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten
Anweisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remnneration beglaubigte Ab-
schrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen.
(3.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Juhabers (§ 13) wird der
Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen.
(4.) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen
Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung
zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungs-
hofe nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen
genügt worden ist.
(5.) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof
ist bezüglich der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder
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