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den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen
der beteiligten Behörden überlassen.
8 27.
(1.) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den
im § 26 bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im An—
stellungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
(2.) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters usw. infolge einer
den Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen fortgesetzt
schlechter Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des
Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet.
8 28.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist
dies gleichfalls in dem Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu ver-
merken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
8 29.
Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein erlöschen, sobald ihre In—
haber aus dem Zivildienste mit Pension (§ 13) in den Ruhestand treten. Eine
Rückgabe des Zivilversorgungsscheins usw. findet in diesem Falle nicht statt.
8 30.
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt.
Erläut. d. Bundesrats X. Zu 8§ 30.
Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern
um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann
als Vvorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die
Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Teile ab-
Solviert ist.
8 31.
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.