Volltext : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S.  1373.

114  Anlage  2.  Der  Landtag.

 

Niemand  kann  das  Stimmrecht  an  mehr  als  einem  Orte
ausüben.  «
§+  19.  Auf  den  Fall,  wenn  das  Eiimuhun  an  einem
Wohnhause  mehreren  Personen  gemeinsam  zusteht,  ist  die  Vorschrift
  im  6  14  analog,  jedoch  mit  der  Beschränkung  anzuwenden,
  daß  das  Stimmrecht  nur  durch  Ortseinwohner  ausgeübt
  werden  kann.  Mit  dieser  Beschränkung  können  auch  die
übrigen  Miteigenthümer  das  Stimmrecht  dann  ausüben,  wenn
sie  unter  Zurechnung  der  auf  ihren  duen  fallenden  Grundsteuern
  den  §  18  unter  b  bemerkten  Census  haben.
Wegen  gemeinsamen  Eigenthums  an  einem  anderen  Grundstücke
  oder  wegen  gemeinsamen  Gewerbebetriebs  steht  an  sich
Niemandem  die  Stimmberechtigung  zu.  Es  ist  jedoch  jedem
Miteigenthümer,  beziehendlich  Theilhaber,  der  auf  seinen  Antheil
  fallende  Theil  der  gemeinsamen  Steuern  bei  Berechnung
des  Census  mit  anzurechnen.  «
So  lange  etwas  Anderes  nicht  nachgewiesen  ist,  wird
in  Vorfchachten  Fällen  angenommen,  daß  sämmtliche  Antheile
gleich  sind.  -
§  20.  Die  Wählbarkeit  wird  außer  den  &  4  bemerkten
Voraussetzungen  ferner  dadurch  bedingt,  daß  der  zu  Erwählende
  an  Grundsteuern  von  ihm  eigenthümlich  zugehörigen
inländischen  Grundstücken  oder  an  directen  Personallandesab-=gaben
  oder  an  beiden  zusammen  wenigstens
«"  zehn  Thaler
jährlich  entrichtet  (vergl.  übrigens  8  5).
Bei  Berechnung  dieses  Steuerbetrags  leiden  die  Vorschriften
  im  §  19,  Abs.  2  und  3  analoge  Anwendung.
621.  Bei  dem  85  18  und  20  vorgeschriebenen,  Census
sind  die  Ansätze  der  Steuercataster  zum  Grunde  zu  legen  und
ist  jede  Steuereinheit  zu  neun  Pfennigen  zu  veranschlagen.

 

 

II.  Vom  Wahlverfahren.

A.  Allgemeine  Vorschriften.

.  IT  Die  Veranstaltung  von  Landtagswahlen  wird  von
dem  Ministerium  des  Innern  angeordnet.

§&  23.  Zum  Zwecke  der  Wahlen  find  stets  übersichtliche
Listen  der  Stimmberechtigten  zu  halten.  Dieß  geschieht,  soviel
die  Wahlen  zur  ersten  Kammer  anlangt,  für  jeden  der  fünf