Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Anlage 1. 
Staatswappen. 
Mai-November-Zinsen 66 . ... A 
(Stempel) 
(Abt. 1) Seree Nr. 
Schuldverschreibung 
der 
Landeskreditkasse des Großherzogtums Sachsen 
auf den Inhaber 
über 
verzinslich mit vom Hundert in halbjährlichen Terminen gegen Rückgabe des 
auf den jeweiligen Fälligkeitstag lautenden Zinsscheins. 
Das Kapital, das seitens des Inhabers unkündbar ist, kann seitens der Landes- 
kreditkasse unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt 
werden, sofern nicht durch einen besonderen Aufdruck etwas Abweichendes festgesetzt ist. 
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat. 
Ausgefertigt auf Grund der Gesetze vom 16. September 1897, 20. Januar 1900 
und 18. Februar 1903. 
Weimarr, nnn ... 
Der UVorstand der Landeskreditkasse. 
(Stempel) (Namenszüge zweier Vorstandsmitglieder.) 
Eingezahlen . ... Eingetragen Kassebuch No. .... ... 
Der Kassierer. Der Buchhalter. 
(Auf der Rückseite Abdruck der 88 1, 2, 7, 26, 28, 30 und 32 sowie des 8 34 — unter 
Weglassung der in Absatz 1 des § 34 enthaltenen Worte „die auf den Namen lauten, gegen 
gerichtlich oder notariell anerkannte Empfangsbescheinigungen der Gläubiger, bei Schuldverschrei- 
bungen“ und des Absatzes 3 des § 34 — des Gesetzes vom 16. September 1897 und des § 1 
Satz 1, des § 2 sowie des § 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1900). 
1907 3*
	        
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