Anlage 1.
Staatswappen.
Mai-November-Zinsen 66 . ... A
(Stempel)
(Abt. 1) Seree Nr.
Schuldverschreibung
der
Landeskreditkasse des Großherzogtums Sachsen
auf den Inhaber
über
verzinslich mit vom Hundert in halbjährlichen Terminen gegen Rückgabe des
auf den jeweiligen Fälligkeitstag lautenden Zinsscheins.
Das Kapital, das seitens des Inhabers unkündbar ist, kann seitens der Landes-
kreditkasse unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt
werden, sofern nicht durch einen besonderen Aufdruck etwas Abweichendes festgesetzt ist.
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat.
Ausgefertigt auf Grund der Gesetze vom 16. September 1897, 20. Januar 1900
und 18. Februar 1903.
Weimarr, nnn ...
Der UVorstand der Landeskreditkasse.
(Stempel) (Namenszüge zweier Vorstandsmitglieder.)
Eingezahlen . ... Eingetragen Kassebuch No. .... ...
Der Kassierer. Der Buchhalter.
(Auf der Rückseite Abdruck der 88 1, 2, 7, 26, 28, 30 und 32 sowie des 8 34 — unter
Weglassung der in Absatz 1 des § 34 enthaltenen Worte „die auf den Namen lauten, gegen
gerichtlich oder notariell anerkannte Empfangsbescheinigungen der Gläubiger, bei Schuldverschrei-
bungen“ und des Absatzes 3 des § 34 — des Gesetzes vom 16. September 1897 und des § 1
Satz 1, des § 2 sowie des § 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1900).
1907 3*