Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884.  61

II.  Behördliche  Wescheinigung.

Es  wird  hierdurch  bescheinigt:
a)  daß  die  volgebend  naber  bezeichnete  nensend  von  einer  Bodenaͤche
  des  Herr

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stammt,  wiuche  von  jedem  Weinsloc  vurch  einen  zuischenraum  !  von
wenigstens  20  Meter  getrennt  ist,

(oder)
welche  von  jedem  Weinstock  durch  ein  Hinderniß  getrennt  isl,  das  nach
dem  Urtheil  der  unterzeichneten  Behörde  ein  Zusammentreffen  der  Wurzeln
ausschließt:
daß  jene  Bodenfläche  selbst  keinen  Weinslock  enthält;
daß  auf  derselben  keine  Niederlage  von  Reben  sich  befindet;
daß  auf  dieser  Bodenfläche  niemals  von  der  Reblaus  befallene  Wein.
stöcke  sich  befunden  haben,

(oder)
daß  von  der  Reblaus  befallene  Weinslöcke  auf  der  gedachten  Bodenfläche
zwar  sich  befunden  haben,  aber  gänzlich  ausgerottet  worden  sind,  daß
serner  wiederholte  Desinfektionen  und  drei  Jahre  bindurch  Untersuchungen
stattgesunden  haben,  welche  die  vollständige  Vernichtung  des  Insekts
und  der  Wurzeln  verbürgen.

.......  ,dcn....«:-s......

(Siegel)  und  Firma  der  Behörde.