Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

317 
Anlage G. 
(Behörde.) 
Tiste 
der 
Anwärter für die Anstellung im (oberen Garnisonverwaltungsdienste). 
Anmerkungen. 
1. Für jeden Dienstzweig ist eine besondere Liste zu führen. 
2. Die Listen sind unter Beachtung des § 18 der Grundsätze in folgende Abschnitte einzuteilen: 
I. Abschnitt. Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine 
gedient haben. 
II. Abschnitt. Andere Militäramwärter (Inhaber des Zivilversorgungsscheins). 
III. Abschnitt. Inhaber des Anstellungsscheins für den Unterbeamtendienst. 
3. Bei den Stellen des See-, Küsten= und Seehafendienstes würden in Rücksicht auf das Vor- 
zugsrecht der Unteroffiziere der Marine entsprechende weitere Abschnitte voranzustellen sein. 
4. Es bleibt den Behörden unbenommen, noch weitere Eintragungen vorzunehmen, wenn dies 
für notwendig gehalten wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.