Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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9. Die Kommandierung des Militäranwärters. findet auf die Dauer der Probezeit (§ 19 
A. G. und § 15 A. G. 1) statt;') eine Verlängerung des Kommandos über die gestatteten 
Fristen hinaus ist unzulässig (§ 20 A. G. l und § 15 A. G. 1)). 
Wenn nicht nach Nr. 11 eine wiederholte Kommandierung erfolgt, so muß der 
Kommandierte nach Ablauf des Kommandos entweder in den Dienst zurücktreten oder aus 
dem Etat des Truppenteils usw. ausscheiden. In diesem Falle hört mit dem Tage des 
Ausscheidens jede Gewährung von Militärgebührnissen auf,““) wobei es ohne Einfluß ist, 
ob der Ausscheidende dann ein Zivileinkommen bezieht oder nicht. 
10. Zur Vermeidung von Überhebungen muß der Truppenteil usw. des kommandierten Militär- 
anwärters die Anstellungsbehörde ersuchen, ihm unmittelbar nach der Beschlußfassung mit- 
zuteilen, ob der Militäranwärter von ihr übernommen oder entlassen werden wird (8 19 
A. G. 1 und § 15 A. G. I). 
11. Ein wiederholtes Kommando zur Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe in 
demselben Dienstzweige ist nur dann zulässig, wenn der Militäranwärter von einer früheren 
derartigen Beschäftigung vor deren Beendigung zurückgetreten oder entlassen ist oder nach 
Beendigung der Beschäftigung die Qualifikation für die Stelle nicht erworben hat. 
Eine wiederholte Kommandierung zu verschiedenen Ressorts oder in verschiedene 
Dienstzweige ist nicht ausgeschlossen, jedoch lediglich von dem Ermessen des Truppenteils 
1#w. abhängig, der bei der Entscheidung die dienstlichen Interessen zu wahren hat. 
II. Informatorische Beschäftigung. 
12. Wenn die Eigentümlichkeit eines Dienstzweiges es erheischt, kann die Zulassung des Militär- 
anwärters zu der für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen 
vorgeschriebenen und deshalb von dem Militäranwärter abzulegenden besonderen Prüfung 
— Vorprüfung — oder auch die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vor- 
gängigen informatorischen Beschäftigung in dem Dienstzweige abhängig gemacht 
werden (§ 14 A. G.l und § 15 A. G. 1). 
Ein Recht, eine informatorische Beschäftigung für sich in Anspruch zu nehmen, hat 
der Militäranwärter nicht. 
Eine informatorische Beschäftigung in Stellen, für die der Militäranwärter bereits als 
„qualifiziert“ befunden und dementsprechend als Stellenanwärter anerkannt ist, ist unzulässig. 
13. Während der informatorischen Beschäftigung kann der Militäranwärter von der Anstellungs- 
behörde jederzeit entlassen werden oder seinerseits zurücktreten. 
14. Die informatorische Beschäftigung ist nicht über 3 Monate auszudehnen; eine Ausdehnung 
darüber hinaus ist nur für den Gerichts-, Wegebau-Aufsichtsdienst, für den Dienst als 
Strommeister sowie innerhalb der Militärverwaltung gestattet. 
  
*) Diese Bestimmungen finden auch sinngemäße Anwendung auf alle hier nicht aufgeführten, aber den 
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen. 
*½) Hinsichtlich der unter Umständen gestatteten Beurlaubungen siehe Nr. 25.
	        
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