Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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C. Schlußbestimmungen. 
Vor Antritt ihres Kommandos oder Urlaubs (Abschnitt A und B) ist den Militäranwärtern 
zur Pflicht zu machen, dem Truppenteil usw. jede Anderung in ihrer Beschäftigung oder 
in ihren Einkommensverhältnissen zu melden. 
Auch sind sie darauf hinzuweisen, daß sie für Überhebungen an Militärgebührnissen 
auch nach dem Ausscheiden haftbar bleiben, sich aber durch Versäumnis der Anzeigepflicht, 
insbesondere durch etwaige Forterhebung ihnen nicht zustehender Militärgebührnisse, auch 
strafbar machen. Die Belehrung ist schriftlich, in Form einer Verhandlung 
vorzunehmen. 
Erkrankt der Militäranwärter während der Probezeit (vgl. A ll), der informatorischen 
Beschäftigung (vgl. A lIl), oder der Beurlaubung zur Erlangung anderweiter Stellen usw. 
(vgl. B), so kann er entsprechend längere Zeit kommandiert oder beurlaubt bleiben. 
Erkrankte, zur Anstellung auf Probe, zur Probedienstleistung oder zur informatorischen 
Beschäftigung kommandierte Militäranwärter haben die Kosten einer etwaigen Behandlung 
und Verpflegung in einem Militärlazarett oder einer anderen Heilanstalt gemäß § 58 
Nr. 5 der Fr. Bes. V. aus ihren Gebührnissen zu bestreiten. 
Beim Eintritt einer Mobilmachung muß der Militäranwärter, sofern nicht seine sofortige 
Anstellung, verbunden mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst, erfolgt, unver- 
züglich zu seinem Truppenteile zurückkehren. 
Die Befugnis der Militär-Vorgesetzten zu Beurlaubungen gemäß § 56 Nr. 1 der Fr. Bes. V. 
wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt. 
Ist ein Militäranwärter zu einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer Zivilbehörde 
beurlaubt worden, so muß es dem Ermessen der Anstellungsbehörde überlassen bleiben, ob 
und inwieweit diese vorübergehende Beschäftigung auf eine etwa späterhin eintretende Probe- 
zeit oder informatorische Beschäftigung anzurechnen ist. 
Für den Bereich der Militärverwaltung ist diese Anrechnung der vorübergehenden 
Beschäftigung grundsätzlich gestattet. 
Im Interesse des Militäranwärters liegt es, sich von der Zivilbehörde über die vor- 
übergehende Beschäftigung eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, um diese unter Umständen 
bei späterer Beschäftigung im Zivildienst — bei derselben oder einer anderen Behörde — 
vorlegen zu können. 
Berlin, den 19. August 1907. 
Kriegsministerium. 
v. Einem. 
50“
	        
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