Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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b.  Beim  III.  Armee-Korps  haben  nach  Anordnung  des  General-Kommandos  an  den  drei  letzten
Tagen  der  Divisions-Uebungen  Manöver  beider  Divisionen  gegeneinander  stattzufinden,  wobei
jeder  Division  eine  besonders  formirte  Kavallerie-Division  zuzutheilen  ist  (siehe  c).

c.  Beim  III.  und  X.  Armee-Korps  sind  zu  Uebungen  im  Brigade=  und  Divisions-Verbande  während
neun  Tagen  zusammenzuziehen:  «  »  ·  »  »  ·
a.  Beim  III.  Armee-Korps:  die  5.  und  6.  Kavallerie-Brigade  mit  je  zwei  Regimentern;  die

3.  Kavallerie-Brigade  ausschließlich  des  Neumärkischen  Dragoner-Regiments  Nr.  3.

9.  Beim  X.  Armee-Korps:  ein  vom  General-Kommando  IX.  Armee-Korps  zu  bestimmendes
Dragoner-Regiment  und  das  Hannoversche  Husaren-Regiment  Nr.  15;  die  20.  Kavallerie-Brigade
  ausschließlich  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Husaren-Regiments  Nr.  17;  die
7.  Kavallerie-Brigade.  #  #

Zu  jeder  der  beiden  Kavallerie-Divisionen  tritt  vom  dritten  Uebungstage  an  auch  der  Stab
der  reitenden  Abtheilung  des  betreffenden  Armee-Korps  nebst  einer  aus  der  zugehörigen
Abtheilun  besonders  formirten  reitenden  Batterie  zu  6  Geschützen  hinz.

n  dicsen  Uebungen  nehmen  die  sämmtlichen  in  gune  kommenden  Kavallerie-Regimenter  —
deren  Regiments-Uebungen  um  2  Tage  zu  verkürzen  sind  —  mit  je  fünf  Eskadrons  Theil;  zu  den
Divisions-Uebungen  der  anderen  Waffen  werden  sie  nur  insoweit  herangezogen,  als  die  beiden
formirten  Kavallerie-Divisionen  —  nach  Beendigung  der  neuntägigen  Uebungen  in  sich  —  an

en  drei  letzten  Tagen  der  Divisions-Uebungen  beim  III.  Armee-Korps  mit  zu  verwenden  sind
(vergleiche  unter  *  #

für  die  Anrechnung  der  Sonn=  und  Ruhetage  auf  die  neuntägige  Uebungszeit  finden  die

hierüber  im  Anhang  III,  1,  der  Verordnungen  über  die  Ausbildung  der  Truppen  für  den  Felddienst

  2c.  vom  17.  Juni  1870  bezüglich  der  Regiments=  und  Brigade-Uebungen  gegebenen

Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.  Die  beiden  ersten  Uebungstage  sind  für  das  Exerziren

der  Brigaden,  im  Besonderen  zu  Uebungen  im  Kreffererhältug  bestimmt.  Die  Ernennung

der  Führer  dieser  Divisionen  behalte  Ich  Mir  vor.  Soweit  Jch  bei  dieser  Gelegenheit  nicht
über  die  Formation  der  Stäbe  Bestimmuug  treffe,  veranlassen  die  betreffenden  General-Kommandos

  dieselbe.  Bei  Anlage  der  Manöver  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  diese

Zusammenziehung  der  Kavallerie  ohne  Ansatz  einer  besonders  großen  Zahl  von  Marschtagen

erfolgen  kann  und  daß  die  esammmen  mit  Rücksicht  hirauf,  wie  auf  die  zu  erwartenden

Furentschädigungelosten  innerhalb  zeßter  Grenzen  bleiben.  Soweit  einer  gunsprechenden

nlage  der  Uebungen  lokale  Hindernisse  entgegenstehen  sollten,  hat  das  Kriegs-Meine

  weitere  Enscheidun  einzuholen.

Das  General-Kommando  IV.  Armee-Korps  hat  dasjenige  Regiment  der  8.  Kavallerie-Brigade

u  bestimmen,  welches  an  den  Divisions-Uebungen  der  7.  Division  Theil  nehmen  soll;  ebenso
leibt  es  dem  General-Kommando  II.  Armee-Korps  überlassen,  das  Pommersche  Husaren-Regiment
Blüchersche  Husaren)  Nr.  5  zu  den  Herbstübungen  der  3.  Division  mitheranzuziehen.

d.  Von  einer  Zutheilung  von  Artillerie  an  die  Brigaden  während  der  letzten  Tage  ürer  Uebungen
ist  allgemein  abzusehen.  Dies  gilt  auch  für  das  Garde-Korps  und  XIV.  Armee-Korps.

e.  Dem  Ermessen  der  General-Kommandos  —  einschließlich  desjenigen  des  Garde-Korps  —  bleibt
es  überlassen,  die  Periode  c.  auf  nur  einen  Tag  zu  bemessen  und  dafür  die  Periode  b.  auf  fünf
Uebungstage  zu  verlängern.  Die  kommandirenden  Generale  haben,  falls  sie  während  der  Periode  c.
die  Divisionen  besichtigen,  die  Idee  für  das  Manöver  auszugeben  und  dem  markirten  Feinde  die
erforderliche  Anweisung  zukommen  zu  Lesen

4)  Bei  allen  Uebungen  —  auch  bei  der  Auswahl  des  Terrains  für  die  sub  3e.  erwähnten  Manöver  —
ist  auf  möglichste  Verringerung  der  Fuul  üden  Bedacht  zu  nehmen.

5)  Zur  Abhaltung  von  Gefechts=  und  Schießübungen  der  Infanterie,  Jäger  (Schützen)  und  Unteroffizierschulen
  im  Terrain,  nloi  zu  garnisonweisen  Felddienst-Uebungen  mit  gemischten  Waffen  werden
den  General-Kommandos,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen  und  der  Inspektion  der  Infanteriechulen

  durch  das  Kriegs-Ministerium  Mittel  zur  Verfügung  gestellt  werden.

6)  Bei  dem  Garde-Korps,  dem  I.,  III.,  IV.,  V.,  VI.  und  VII.  Armee-Korps  haben  Kavallerie-Uebungsreisen
  nach  der  Instruktion  vom  23.  Januar  1879  stattzufinden.

7)  In  den  Monaten  Juli  und  August  1885  kommt  auf  der  Unter-Elbe  bei  Harburg  eine  größere
Pontonier-Uebung  in  der  Dauer  von  drei  Wochen  zur  Ausführung,  an  welcher  je  eine  Kompagnie
des  Garde-Pionier-Bataillons,  der  Pionier-Bataillone  Nr.  2,  3  und  4,  je  zwei  Kompagnien  der
Pionier-Bataillone  Nr.  9  und  10,  außerdem  zwei  Kompagnien  des  Königlich  Sächsischen  Pionier=□#



 

 

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