Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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4)  die  Einkuͤnfte  der  Stadtgemeinde  zu  verwalten,  die  auf  dem  Etat  oder

besonderen  Beschluͤssen  der  Stadtverordneten  beruhenden  Einnahmen  und

Ausgaben  anzuweisen,  und  das  Rechnungs-  und  Kassenwesen  zu  uͤberwachen.

  Von  jeder  regelmäßigen  Kassenrevision  ist  der  Stadtverordneten-Versammlung

  Kenntniß  zu  geben,  damit  sie  ein  Mitglied  oder  mehrere
abordnen  könne,  um  diesem  Geschäfte  beizuwohnen;  bei  außerordentlichen

Kassenrevisionen  ist  der  Vorsitzende  oder  ein  von  demselben  ein=  für  allemal

  bezeichnetes  Mitglied  der  Stadtverordneten-Versammlung  zuzuziehen;

das  Eigenthum  der  Stadtgemeinde  zu  venwalten  und  ihre  Rechte  zu
wahren;

6)  die  Gemeindebeamten,  nachdem  die  Stadrverordneten  darüber  vernommen
worden,  anzustellen  und  zu  beaufsschtigen.  Die  Anstellung  erfolgt,  soweit
es  sich  nicht  um  vorübergehende  Oienstleisiungen  handelt,  auf  Lebenszeit;
diejenigen  Unterbeamten,  welche  nur  zu  mechanischen  Diensileistungen  bestimmt
  sind,  können  jedoch  auf  Kündigung  angenommen  werden.  Die
von  den  Gemeindebeamten  zu  leistenden  Kautionen  bestimmt  der  Magistrat
nach  Anhôrung  der  Stadtverordneren-Versammlung.  In  Städten  bis
zu  10,000  Einwohnern  (§.  30.  2.)  können  die  Geschäfte  des  Gemeinde-Einnehmers
  nach  Vernehmung  der  Stadtverordneten-Versammlung  und
mit  Zusiimmung  der  Regierung  dem  Kämmerer  übertragen  werden;

7)  die  Urkunden  und  Akten  der  Stadtgemeinde  aufzubewahren;

8)  die  Stadtgemeinde  nach  Außen  zu  vertreten  und  Namens  derselben
mit  Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,  den  Schriftwechsel  zu
führen  und  die  Gemeinde-lrkunden  in  der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die
Ausfertigungen  der  Urkunden  werden  Namens  der  Stadtgemeinde  von
dem  Bürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter  gültig  unterzeichnet;  werden
  in  denselben  Verpflichtungen  der  Stadtgemeinde  übernommen,  so
muß  noch  die  Unterschrift  eines  Magistrats-Mitgliedes  hinzukommen;
in  Fällen,  wo  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  ist,
muß  dieselbe  in  beglaubigter  Form  der  gedachten  Ausfertigung  beigefügt
werden;

9)  die  staädtischen  Gemeinde-Abgaben  und  Dienste  nach  den  Gesetzen  und
Beschlüssen  auf  die  Verpflichteten  zu  vertheilen  und  die  Beitreibung  zu
bewirken.

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F.  57.

Der  Magistrat  kann  nur  beschließen,  wenn  mindestens  die  Hälfte,  in
Stadtgemeinden,  welche  mehr  als  100,000  Einwohner  haben,  mindestens  ein
Drittheil  seiner  Mitglieder  zugegen  ist.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  ist  die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidend.  Den  Vorsitz  führt  der
Bürgermeister  oder  sein  Stellvertreter.  Der  Vorsitzende  ist  verpflichtet,  wenn
ein  Beschluß  des  Magistrats  dessen  Befugnisse  überschreitet,  gesetz=  oder  rechtswidrig
  ist,  das  Staakswohl  oder  das  Gemein-Interesse  verletzt,  die  Ausführung
  eines  solchen  Beschlusses  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regie-Nr.

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