Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Diese Stiftung ist gemäß 8 14 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 12. Februar 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
[19|] Das 6. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3414 Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmark- 
entzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. Vom 13. Februar 
1908. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 7 und 8: 
S. 46 Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung 
durch die Elektrischen Prüfämter. 
„46 Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die Landes— 
behörde (Schweineversicherungsverein in Ruhla). 
„ 52 Bekanntmachung, betr. die für den Pflanzenverkehr geöffneten auslän- 
dischen Zollstellen. 
„ 52 Bewilligung von Einfuhrbegünstigungen. 
 
	        
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