Ertänterungen
140) „Protokoll“: 8 2260-Abs. 3. — „Nachlaßgericht“ ist bei gemeinschoftlichen
Testamenten von Ehegatten (6 220 dach m Tode des zweitverstorbenen
das für diesen maßgebende Gericht.
# 2262 141) Die Mitteilungspflicht trifft stets das „Nachlaßgericht“, auc im
falle des § 2261.— Bel# 28 ut erben, ernächtnt-neirer u.
vom Zugang der Mittei u zung. an Fristen laufen: § 2306, r“s 2
Satz 1, 6 vremosis ehlt fi itteilung durch beurkundete 38414 In
reu ält au n das Erbschaftssteueramt beglaubigte
bschri 2# Testamenkt
82 53— Namentlich also der Erbe, der Vermächtnisnehmer; aber auch z. B.
24 Glãubi r des Erbla
143) lenbieeng. geschieht in Preußen durch den Gerichts-6
tri K zu (Allgemei betr. da einschaftliche
2265 1) p nhang 1 gemeines betr. das gemein
Testament, i-besondare tr. korrespektive Verfügungen; Note 18).
g 2266 2 Wenn auch nur bei einem Ehegatten die Gefahr des „allzu nahen“
Todes besteht.
igenhändiges“ Testament.
46 „genügt“. kann auch Ed selbständig seine Bestimmungen
niederse reiben, sofern nur die „Gemeinschaftlichkeit der Errichtung“,
d. h. ein bewußtes und gewolltes chaselichte beider Ehegatten
sich ergibt. z Beispiel in Anhang 5 7 § v0.
5) vgl. Anhang 5 zu § 2267 (Beispiele gemeinschaftlicher Testamente).
6) daß jeder Ehegatte Ort und Tag besonders Ichreibt ist unbedingt
er okder#i Ob beide Zeitangaben densel n Tag angeben
müssen (vgl. die Bei iele in Anhang 5 zu #2), ist ae uarsichel
weise werden die leute denselben T für beide Nieders Er
wählen. Darüber, daß Ort und Zeit eschtige wahrheitsgemäß) an
ein müssen, sowie wegen der sonstigen Erfordernisse des „eigenhändige
taments“ vgl. die Anhänge 13—16 zu 8§ 2231.
4 Die Erklärung des zweiten Ehegatten, „daß das Testament auch als
sein Testament gelten olle“, braucht nicht gerade in diese vom Gesetz angegebenen
Worte gerl eidet zu sein, obgleich 0 dies empfiehlt. Es kommt nur
auf den Sinn Erklärung des zweiten Ehegatten an. Immer aber muß
außerdem die Angabe von Ort und Zeit sowie die Unterschrift
auch vom Aa Ekegatten gemacht sein.
8 2268 48 Noten zu § 2077 und die Ausnahmen in § 2238 All. 2.
Durch „Schdung " oder im Falle des § 1348 Abs. 2
1 beiner „berechtigten“ idungsklage.
7
z 2269 § 1937, 2087 ff.
ogl. Auhang 13 zu §8 2260 (Prattische. Wichtigkeit dez 8 226, insbeondere-
underschied eines Te taments nach von der Einsetzung eines
cherben nach & 2100 ff. — Einfluh des Neen der Kinder auf
ein Testament na — Beispiel).
nämlich: 1 S nach Abs. 1 errichteten.
188 1039, 2147 f.
vgl. Anhang 13 zu § 2269.
Dem Vermächtnisnehmer fällt also das ut . t schon
mit dem *sß» des erstve w"yt. rbenden Ehegatten an. Der
(§ 2147) ist nicht der koper nde Ehegatte, sondern „be * d erst
„die Erben des überlebenden hegatten“, die in 1 erwähnten
„Dritten". nfalle 88 2176, 2178. Der“ nsk snehmer“ muß
nach §§ 2269 Abs-2 2160 zur Zeit des Todes des letztversterbenden
Ehegatten noch leben.
8 2270 18) Sogen. Korrespektive Verfügungen, d. Mseonge il bedingende,
von einander a zn d. 7. rfügungen Anhang
1 zu § 2265. ·
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