Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Pro--zente.



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4.
43.
44.

46.

47.

48.

 

s)  Pacht·  und  Miethsverträge,  welche  bloß  auf
Kündigung  oder  überhaupt  auf  unbestimmte  Zeit
ge  worden,  sind  bei  Berechnung  des

tempels  so  anzusehen,  als  ob  sie  für  ländliche
Grundstücke  auf  drei  Jahre,  für  andere  Gegenstände
  auf  Ein  Jahr  geschlossen  wären.

Pfandbriefe,  s.  Schuldverschreibungen.
Polizen,  (.  Assekuranzpolizen.

Prolongationen  von  Pacht=  und  Miethsverträgen,

wie  neue  Verträge  dieser  Art  für  die  Dauer  der
Prolongation,  s.  Pachtverträge.

Proteettee  ..  .....  .  ..  .  ...

Protokolle  in  Privatangelegenheiten  vor  einem  Notar
oder  einem  mit  richterlichen  oder  polizeilichen  Verrichtungen
  oder  mit  Verwaltung  öffentlicher  allgemeiner
Abgaben  beauftragten  Staats-  oder  Kommunalbeam.
ten  oder  einer  dergleichen  Behörde  aufgenommen,
welche  die  Stelle  einer  im  Legemwärtigen  Tarife  besteuerten
  Verhandlung  (z.  B.  einer  Quittung)  vertreten
  —  wie  diese  —  mindestens  aben  .  .

In  denjenigen  Landestheilen,  wo  für  Viehbend
  elsprotokolle  Stempelfreiheit  gewährt  ist,
leiben  dieselben  auch  ferner  vom  Stempel  befreit.

Im  Uebrigen  bewendet  es  wegen  der  Stempelpflichtigkeit
  der  Protokolle  bei  den  bestehenden  Vorschriften.


Punktationen  über  einen  zu  errichtenden  Vertrag,
welche  die  Kraft  eines  Vertrages  haben  und  demnach
eine  Klage  auf  Erfüllung  begründen,  sind  wie  Verträge
  über  denselben  Gegenstand,  und  zwar  auch  dann
zu  besteuern,  wenn  darin  die  Ausfertigung  einer  förmlichen
  Vertragsurkunde  vorbehalten  ist,  s.  Verträge.

Quittungen  über  geleistete  Sahlungen,  sofern  dieselben
  zum  Rechnungsbelage  bei  Ablegung  der  Rechnung
  vor  einer  öffentlichen  Behörde  dienen,  ein
Zwölftheil  Prozent  des  Betrages,  worüber  guittirt
wird.

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