Regierungsblatt
für das
OGrohherzogtum Hachsen.
Nummer 30. Weimar. 10. Oktober 1908.
Juhalt: Ministerialverordnung, betr. die Wechsel- und Scheckproteste, Seite 379.
Ministerialverordnung,
betreffend die Wechsel= und Scheckproteste.
[103] Aus Anlaß des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes,
vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) und des Scheckgesetzes vom 11. März
1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 71) wird folgendes bestimmt:
A.
Der § 64 der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte
vom 30. November 1900 (Regierungsblatt S. 565) erhält die Inhaltsbezeichnung
„Protestsammelakten“ und folgende Fassung:
1. Die bei Aufnahme von Wechsel= und Scheckprotesten zurückbehaltenen
beglaubigten Abschriften der Protesturkunden und die über den Inhalt des
Wechsels, der Wechselkopie oder des Schecks aufgenommenen Vermerke sind
mit den zugehörigen Kostenrechnungen nach der zeitlichen Reihenfolge geordnet
in Sammelakten einzuheften. Die Protestabschriften sind innerhalb eines jeden
Bandes der Sammelakten mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die
Protestabschriften und die Vermerke sind tunlichst auf dasselbe Blatt zu setzen.
Eine Eintragung der Wechsel= und Scheckproteste in das Beurkundungsregister
findet nicht statt.
1908 60